RS OGH 2003/4/3 3Cg36/03s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2003
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Norm

ASVG §341. 342
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982

Rechtssatz

Selbstverwaltungskörperschaften unterliegen dann dem UWG, soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden oder privatwirtschaftliches Handeln Dritter fördern. § 342 ASGV regelt den obligatorischen Inhalt der Gesamtverträge, die neben der Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte auch die Auswahl der Vertragsärzte und den Abschluss der mit diesen zu treffenden Einzelverträgen zu regeln haben. Wenn danach ein Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit nur in einem Bundeland ausüben darf, hat er keinen Rechtsanspruch darauf, dass die von ihm erbrachten Leistungen in der Ordination in einem anderen Bundesland vertragsärztlich abgerechnet werden.Selbstverwaltungskörperschaften unterliegen dann dem UWG, soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden oder privatwirtschaftliches Handeln Dritter fördern. Paragraph 342, ASGV regelt den obligatorischen Inhalt der Gesamtverträge, die neben der Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte auch die Auswahl der Vertragsärzte und den Abschluss der mit diesen zu treffenden Einzelverträgen zu regeln haben. Wenn danach ein Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit nur in einem Bundeland ausüben darf, hat er keinen Rechtsanspruch darauf, dass die von ihm erbrachten Leistungen in der Ordination in einem anderen Bundesland vertragsärztlich abgerechnet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vertragsarzt; Wahlarzt; Gesamtvertrag; UWG; Abrechnungspraxis zwischen Arzt und Krankenkasse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000018

Dokumentnummer

JJR_20030403_LG00309_0030CG00036_03S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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