Norm
ÖHVB §5Rechtssatz
§ 5 Abs 6 ÖHVB ist dahingehend zu interpretieren, dass § 1107 ABGB eine sich auf den Beherbergungsvertrag beziehende Präzisierung erfährt, indem dem Beherberger allgemein und daher auch für den Fall des § 5 Abs 2 ÖHVB geltend, die Obliegenheit überbunden wird, sich um eine anderweitige Vermietung zu bemühen.Paragraph 5, Absatz 6, ÖHVB ist dahingehend zu interpretieren, dass Paragraph 1107, ABGB eine sich auf den Beherbergungsvertrag beziehende Präzisierung erfährt, indem dem Beherberger allgemein und daher auch für den Fall des Paragraph 5, Absatz 2, ÖHVB geltend, die Obliegenheit überbunden wird, sich um eine anderweitige Vermietung zu bemühen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:2003:RLE0000002Dokumentnummer
JJR_20030521_LG00609_00100R00171_99K0000_004