RS OGH 2003/5/21 1R171/99k

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Norm

ÖHVB §5
ABGB §1107
  1. ABGB § 1107 heute
  2. ABGB § 1107 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

§ 5 Abs 6 ÖHVB ist dahingehend zu interpretieren, dass § 1107 ABGB eine sich auf den Beherbergungsvertrag beziehende Präzisierung erfährt, indem dem Beherberger allgemein und daher auch für den Fall des § 5 Abs 2 ÖHVB geltend, die Obliegenheit überbunden wird, sich um eine anderweitige Vermietung zu bemühen.Paragraph 5, Absatz 6, ÖHVB ist dahingehend zu interpretieren, dass Paragraph 1107, ABGB eine sich auf den Beherbergungsvertrag beziehende Präzisierung erfährt, indem dem Beherberger allgemein und daher auch für den Fall des Paragraph 5, Absatz 2, ÖHVB geltend, die Obliegenheit überbunden wird, sich um eine anderweitige Vermietung zu bemühen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:2003:RLE0000002

Dokumentnummer

JJR_20030521_LG00609_00100R00171_99K0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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