RS OGH 2003/5/22 1R439/02d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Norm

ABGB §1333 Abs3
RATG §23 Abs1, Abs4

Rechtssatz

Durch das Zinsenrechts-Änderngsgesetz (ZinsRÄG BGBl I 118/02) wurden die Bestimmungen des RATG nicht berührt. Bei aufrechter Akzessorietät zum Hauptanspruch können daher die Kosten für außergerichtliche Betreibungsmaßnahmen durch einen Rechtsanwalt (hier: Mahnschreiben) nach wie vor nicht im Punktum geltend gemacht werden. An der Verweisung der Geltendmachung anwaltlicher Leistungen in das Kostenrecht hat sich nichts geändert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:2003:RLE0000010

Dokumentnummer

JJR_20030522_LG00609_00100R00439_02D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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