Norm
ABGB §1333 Abs3Rechtssatz
Durch das Zinsenrechts-Änderngsgesetz (ZinsRÄG BGBl I 118/02) wurden die Bestimmungen des RATG nicht berührt. Bei aufrechter Akzessorietät zum Hauptanspruch können daher die Kosten für außergerichtliche Betreibungsmaßnahmen durch einen Rechtsanwalt (hier: Mahnschreiben) nach wie vor nicht im Punktum geltend gemacht werden. An der Verweisung der Geltendmachung anwaltlicher Leistungen in das Kostenrecht hat sich nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:2003:RLE0000010Dokumentnummer
JJR_20030522_LG00609_00100R00439_02D0000_001