RS OGH 2003/5/26 13R127/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2003
beobachten
merken

Norm

ZPO §115
ZPO §116
ZPO §121 Abs2

Rechtssatz

Vor Bestellung eines prozessualen Abwesenheitskurators müssen ausreichende Nachforschungen über den Aufenthalt des (angeblich) Abwesenden durchgeführt werden. Die Abwesenheit ist erst dann ausreichend bescheinigt, wenn der Aufenthalt des Abwesenden dem Kreis der Personen, die vom Aufenthalt in der Regel Kenntnis haben, unbekannt ist. Dass die Zustellung an einer bestimmten Adresse unmöglich ist, ist ebensowenig hinreichend wie eine ergebnislose Anfrage bei der zuständigen Meldebehörde oder ein bloßer Postfehlbericht.

Eine Kuratorbestellung nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Abgabestelle der Partei im Ausland im Zeitpunkt der Bestellung unbekannt ist; das gilt auch für den Fall, dass sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Kuratorbestellung an der ursprünglich angegebenen Abgabestelle tatsächlich gewohnt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bestellung eines prozessualen Abwesenheitskurators; Abgabestelle im Ausland;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000002

Dokumentnummer

JJR_20030526_LG00309_01300R00127_03D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten