TE Vwgh Beschluss 2004/11/24 AW 2004/04/0044

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §113 Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Ing. Mag. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. August 2004, Zl. Ge-420017/10-2004-Pö/Th, betreffend Sperrstunde (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 12. August 2004 wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen die vom Gemeinderat der Gemeinde L im Instanzenzug verfügte Vorverlegung der Sperrstunde als unbegründet abgewiesen.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen, zur hg. Zl. 2004/04/0187 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen. Der Betrieb des Beschwerdeführers bestehe nämlich seit 1996 mit der Sperrstunde um 04.00 Uhr und es habe der Beschwerdeführer bereits zahlreiche - im Einzelnen genannte - Maßnahmen gesetzt, um eine Belästigung der Nachbarschaft hintanzuhalten. Der der beschwerdeführenden Partei erwachsende Nachteil sei überdies unverhältnismäßig, weil die Vorverlegung der Sperrstunde auf 02.00 Uhr einen Umsatzrückgang von 30 % bis 50 % zur Folge hätte. Über Kurz oder Lang müsste das Lokal wegen Unrentabilität geschlossen werden; Arbeitsplätze gingen verloren. Demgegenüber sei die Vorverlegung der Sperrstunde kein geeignetes oder adäquates Mittel, um die bestehenden Bedenken auszuräumen.

Die belangte Behörde sprach sich ebenso wie die mitbeteiligte Partei gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, es bestehe an einer sofortigen, keinerlei Aufschub duldenden Umsetzung des angefochtenen Bescheides kein zwingendes öffentliches Interesse, ist damit für den Aufschiebungsantrag nichts gewonnen. Diesfalls ist nämlich in die Interessenabwägung einzutreten, die entscheidend von den im Aufschiebungsantrag zur Darlegung des "unverhältnismäßigen Nachteiles" vorgebrachten konkreten Angaben abhängt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist in diesem Punkt allerdings lediglich zu entnehmen, er befürchte drastische Umsatzeinbußen. Konkrete Umsatzdaten sind im Aufschiebungsantrag eben so wenig enthalten wie eine Grundlage für die aufgestellte Behauptung, die Vorverlegung der Sperrstunde von 04.00 auf 02.00 Uhr werde bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erheblich Auswirkungen auf den Unternehmensumsatz haben. Die Behauptung, ein Vollzug des angefochtenen Bescheides bewirke für den Beschwerdeführer iSd § 30 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Nachteil, ist aus der dafür gebotenen Begründung nicht nachvollziehbar.

Dem Aufschiebungsantrag war daher keine Folge zu geben.

Wien, am 24. November 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004040044.A00

Im RIS seit

23.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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