TE Vwgh Beschluss 2004/11/25 2004/02/0069

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Veröffentlicht am 25.11.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §61 Abs4 idF 1995/470;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des GL in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2003, Zl. 2003/02/0230, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. April 2003, Zl. UVS- 03/M/10/468/2003/5, UVS-03/M/10/470/2003/5, UVS- 03/M/10/472/2003/5, wurde der Antragsteller mehrerer Übertretungen der StVO für schuldig befunden; über ihn wurden mehrere Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 23. September 2003, B 1157/03, die Behandlung der Beschwerde ablehnte, diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat und gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abwies.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2003 wurde das zur hg. Zl. 2003/02/0230 protokollierte Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der nunmehrige Antragsteller der hg. Aufforderung vom 22. Oktober 2003, die Mängel der abgetretenen Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war.

In seiner erkennbar auf Wiederaufnahme des mit dem oben zitierten Beschluss abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gerichteten Eingabe vom 1. Februar 2004 führt der Antragsteller aus, der Verfassungsgerichtshof habe bis jetzt immer wieder die Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof mit der de facto unhaltbaren Begründung überwiesen, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen sei; der Verwaltungsgerichtshof könne die Beschwerden in weiterer Folge dann gemäß § 33a VwGG ablehnen, sodass sich die Erstbehörde durch das auf Vorsatz beruhende Zusammenspiel zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof darauf verlassen könne, dass ihre Handlungsweise unentdeckt bleibe. Im vorliegenden Fall habe der Verwaltungsgerichtshof eine neuerlich "als kriminell zu betrachtende Vorgangsweise" gewählt, indem er nicht einmal über die Verfahrenshilfe entschieden habe, sondern "einfach blind und vollkommen ungeprüft die Beschwerde abgewiesen" habe. Die Verfahrenshilfe sei vom Tag der Beantragung an zu gewähren, somit ab 25. August 2003, als dieser Antrag an den Verfassungsgerichtshof gesandt worden sei.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass in jenen Fällen, in denen der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, eine vom Verfassungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes im Grunde des § 61 Abs. 4 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 470/1995 auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, hat doch der Verfassungsgerichtshof die Verfahrenshilfe nicht bewilligt, sondern den diesbezüglichen Antrag abgewiesen. Hinweise darauf, dass ein derartiger Antrag vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt worden wäre, lässt der vorliegende Sachverhalt nicht erkennen.

Nach § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder ...

Im Wiederaufnahmeverfahren überprüft der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Ansicht des Antragstellers  -

nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren unter gesetzlichen Voraussetzungen wiederaufzunehmen. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG setzt voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gesetzt wurde.

Dem Vorwurf, der Beschluss vom 19. Dezember 2003 sei im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG durch gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt worden, ist entgegenzuhalten, dass nach der Aktenlage beim Verwaltungsgerichtshof kein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde und daher auch für den Berichter keine Verpflichtung bestehen konnte, über einen nicht existierenden Antrag zu entscheiden. Die allgemein gehaltenen Behauptungen, der für die Einstellung zuständige Senat habe in einer als "kriminell zu betrachtenden Art und Weise das Verfahren vollkommen ungeprüft abgewürgt", gehen mangels jeglichen nachvollziehbaren Tatsachensubstrates ins Leere.

Worin der vom Antragsteller in den Raum gestellte Verdacht "der Erpressung und Nötigung" durch die (Mitglieder der) Behörde erster und zweiter Instanz konkret liege, durch welche konkreten Verhaltensweisen dieser Tatbestand begangen worden sei, und welche Auswirkungen dies auf die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichtshofes gehabt haben könnte, lässt der Antragsteller im Dunkeln. Bloße Vermutungen (im Jahre 1986 sei ein Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich eingebracht worden und erst ab diesem Zeitpunkt hätten die Verwaltungsstrafen nachweislich "derart überhand genommen") sind nicht geeignet, den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG darzutun.

Da der Antragsteller somit keine tauglichen Wiederaufnahmegründe vorbringen konnte, war seinem Antrag nicht stattzugeben, wobei sich ein Auftrag zur Behebung von Formgebrechen erübrigte.

Wien, am 25. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020069.X00

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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