RS OGH 2003/7/4 4R159/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2003
beobachten
merken

Norm

ZPO §244
ZPO §230
  1. ZPO § 244 heute
  2. ZPO § 244 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 244 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 244 gültig von 01.01.2003 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  5. ZPO § 244 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei einer unschlüssigen (Mahn-)Klage hat der Erstrichter tunlichst vor Erlassung eines Klagebeantwortungsauftrags ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, sodass dann, wenn die klagende Partei im Rahmen des Verbesserungsverfahrens ihre Klage schlüssig stellt, dem Beklagten auch die volle Klagebeantwortungsfrist zur Erwiderung zur Verfügung steht. Grundsätzlich erscheint allerdings eine Verbesserung der Klage durch Erstattung eines ergänzenden oder klarstellenden Vorbringens auch sonst nicht unzulässig, um die Fällung eines negativen Versäumungsurteils zu verhindern, sofern der beklagten Partei die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs auch zu diesem ergänzenden oder klarstellenden Vorbringen eingeräumt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2003:RI0000118

Dokumentnummer

JJR_20030704_OLG0819_00400R00159_03V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten