Norm
1) ZPO §41Rechtssatz
1) Dem Wiedereinsetzungsgegner sind die Kosten seiner Gegenäußerung zum Wiedereinsetzungsantrag zuzuerkennen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich waren.
2) Die Kosten des Wiedereinsetzungsgegners sind jedenfalls dann auf Basis des §12 Abs4 RATG zu bemessen, wenn nur Verfahrenshilfe nach §64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO begehrt wurde.2) Die Kosten des Wiedereinsetzungsgegners sind jedenfalls dann auf Basis des §12 Abs4 RATG zu bemessen, wenn nur Verfahrenshilfe nach §64 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO begehrt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000582Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021