TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/25 2004/03/0131

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Veröffentlicht am 25.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des OS in H, Tschechische Republik, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner, Rechtsanwälte OEG in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz-Palla-Gasse 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. Juni 2004, Zl. KUVS-1818/8/2003, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A., zu verantworten, dass am 25. April 2003 mit einem nach den Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeug ein gewerbsmäßiger Güterbeförderungsverkehr über die Grenze von Italien kommend durch Österreich im Transit in Richtung Deutschland durchgeführt worden sei, ohne dass er als Verantwortlicher des Unternehmens dafür gesorgt habe, dass bei dieser Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt eine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene gültige Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vollständig ausgefüllt und die erforderlichenfalls entwertet mitgeführt wird, zumal die mitgeführte und vorgewiesene Genehmigung nicht vollständig ausgefüllt und im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet nicht entsprechend entwertet und daher ungültig gewesen sei. Er habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 23 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. 593/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 verletzt und es wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 47 Stunden) verhängt.

Nach dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt sei im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden, dass die vom Fahrer des nach den Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges mitgeführte Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch und aus Österreich nicht vollständig ausgefüllt gewesen und im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet nicht entwertet worden sei. Soweit der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden einwende, wäre es an ihm gelegen, ein taugliches Kontrollsystem einzurichten, welches sicherstelle, dass die Nachweise über die Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem von der belangten Behörde festgestellten und in der Beschwerde auch nicht in Streit gezogenen Sachverhalt steht fest, dass die anlässlich der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt vom Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mitgeführte Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch und aus Österreich nicht vollständig ausgefüllt war. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihn an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Es sei ihm auch nicht vorzuwerfen, dass er kein geeignetes Kontrollsystem eingerichtet habe, zumal es faktisch unmöglich sei, jeden Lkw, der im Ausland Fahrten vornehme, "zu jeder Minute zu kontrollieren". Die ausdrückliche Anweisung an den Fahrer, "die entsprechende Bewilligung zu entwerten", tue der Verpflichtung (gemeint: gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG) Genüge.

Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Der Beschwerdeführer - als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch das Güterbeförderungsunternehmen A. strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ - hätte alle Maßnahmen zu treffen gehabt, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom strafrechtlich Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zur Kontrolle bzw. das von ihm angewendete diesbezügliche Kontrollsystem jeweils darzulegen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342).

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vorgebracht, dass die Fahrer "im Rahmen einer Pflichtschulung" über das Ausfüllen bzw. Entwerten der Fahrtengenehmigung informiert würden; der Fahrer habe auch eine Bestätigung mitzuführen, dass er sämtliche Schulungen besucht habe. Soweit der Beschwerdeführer daher vorbringt, er habe den Fahrer ausdrücklich angewiesen, die entsprechende Bewilligung zu entwerten, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt und ist darauf hinzuweisen, dass er ein diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet hat, sodass eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu berücksichtigende Neuerung vorliegt.

In der Verpflichtung der Fahrer, sich einer Pflichtschulung zu unterziehen, kann jedenfalls kein wirksames Kontrollsystem erblickt werden, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt hat, ob und in welcher Weise er nicht nur die Teilnahme an Schulungen, sondern vor allem die tatsächliche regelmäßige Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Lenker in Bezug auf die einzelnen Fahrten kontrolliert hat. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, darzutun, dass ihn an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030131.X00

Im RIS seit

27.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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