TE Vwgh Beschluss 2004/11/26 2003/20/0439

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Veröffentlicht am 26.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AsylG 1997 §9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1 idF 1997/I/088;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des S in Z, geboren 1975, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Juli 2003, Zl. 222.561/1- XII/36/01, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des S in Z, geboren 1975, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Juli 2003, Zl. 222.561/1- XII/36/01, betreffend Paragraphen 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19. März 2001 gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran zulässig sei.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19. März 2001 gemäß Paragraph 7, AsylG ab und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran zulässig sei.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde übermittelte diese mit Note vom 8. September 2004 den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. September 2004, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 9 AsylG Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 12 AsylG festgestellt worden ist. Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde übermittelte diese mit Note vom 8. September 2004 den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. September 2004, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, AsylG Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt worden ist.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gab dazu innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist keine Stellungnahme ab.

Mit der amtswegigen Zuerkennung von Asyl gemäß § 9 AsylG hat der Beschwerdeführer - wenn auch aus anderen Gründen - jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm mit seinem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Asylantrag angestrebt worden ist, weshalb ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0487). Mit der amtswegigen Zuerkennung von Asyl gemäß Paragraph 9, AsylG hat der Beschwerdeführer - wenn auch aus anderen Gründen - jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm mit seinem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Asylantrag angestrebt worden ist, weshalb ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0487).

Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben, weil eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des § 56 VwGG zu Gunsten des Beschwerdeführers wäre, nicht vorliegt und daher die Kostenentscheidung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG unter Außerachtlassung des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zu treffen ist. Da die Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG abzulehnen gewesen wäre, hätten die Parteien in diesem Fall den Verfahrensaufwand selbst zu tragen gehabt. Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben, weil eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 56, VwGG zu Gunsten des Beschwerdeführers wäre, nicht vorliegt und daher die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG unter Außerachtlassung des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zu treffen ist. Da die Behandlung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG abzulehnen gewesen wäre, hätten die Parteien in diesem Fall den Verfahrensaufwand selbst zu tragen gehabt.

Wien, am 26. November 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200439.X00

Im RIS seit

15.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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