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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des S in Z, geboren 1975, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Juli 2003, Zl. 222.561/1- XII/36/01, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des S in Z, geboren 1975, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Juli 2003, Zl. 222.561/1- XII/36/01, betreffend Paragraphen 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19. März 2001 gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran zulässig sei.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19. März 2001 gemäß Paragraph 7, AsylG ab und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran zulässig sei.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde übermittelte diese mit Note vom 8. September 2004 den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. September 2004, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 9 AsylG Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 12 AsylG festgestellt worden ist. Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde übermittelte diese mit Note vom 8. September 2004 den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. September 2004, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, AsylG Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt worden ist.
Der Vertreter des Beschwerdeführers gab dazu innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist keine Stellungnahme ab.
Mit der amtswegigen Zuerkennung von Asyl gemäß § 9 AsylG hat der Beschwerdeführer - wenn auch aus anderen Gründen - jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm mit seinem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Asylantrag angestrebt worden ist, weshalb ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0487). Mit der amtswegigen Zuerkennung von Asyl gemäß Paragraph 9, AsylG hat der Beschwerdeführer - wenn auch aus anderen Gründen - jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm mit seinem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Asylantrag angestrebt worden ist, weshalb ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0487).
Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben, weil eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des § 56 VwGG zu Gunsten des Beschwerdeführers wäre, nicht vorliegt und daher die Kostenentscheidung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG unter Außerachtlassung des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zu treffen ist. Da die Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG abzulehnen gewesen wäre, hätten die Parteien in diesem Fall den Verfahrensaufwand selbst zu tragen gehabt. Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben, weil eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 56, VwGG zu Gunsten des Beschwerdeführers wäre, nicht vorliegt und daher die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG unter Außerachtlassung des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zu treffen ist. Da die Behandlung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG abzulehnen gewesen wäre, hätten die Parteien in diesem Fall den Verfahrensaufwand selbst zu tragen gehabt.
Wien, am 26. November 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200439.X00Im RIS seit
15.03.2005