TE Vfgh Beschluss 2001/3/14 G94/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2001
beobachten
merken

Index

20 Privatrecht allgemein
20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EO §37
MietrechtsG §14 Abs3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des Mietrechtsgesetzes betreffend das Eintrittsrecht wegen Zumutbarkeit der Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den VfGH in einem laufenden gerichtlichen Verfahren

Spruch

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrte die Antragstellerin, §14 Abs3 zweiter Satz des Mietrechtsgesetzes, BGBl. 520/1981, aus näher bezeichneten Gründen als verfassungswidrig aufzuheben. Als Eventualbegehren wurde beantragt, in der angeführten Bestimmung die Wortfolge "drei Jahre" aufzuheben. Unter einem wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. 1. Mit einem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrte die Antragstellerin, §14 Abs3 zweiter Satz des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt 520 aus 1981,, aus näher bezeichneten Gründen als verfassungswidrig aufzuheben. Als Eventualbegehren wurde beantragt, in der angeführten Bestimmung die Wortfolge "drei Jahre" aufzuheben. Unter einem wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.

2. Über die Anträge wurde erwogen:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985, 11684/1988).

Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren läuft, das dem Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bietet (VfSlg. 8312/1978, 9939/1984, 10857/1986, 11045/1986, 11823/1988). Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, daß ein Verfahren anhängig war, in welchem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg. 8890/1980, 12810/1991). In einem solchen Fall wäre ein Individualantrag nur bei Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände zulässig (s. zB VfSlg. 13871/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur, ferner VfSlg. 14752/1997). Man gelangt andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit den Grundprinzipien des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 8890/1980, 11823/1988, 13659/1993, 14752/1997). Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren läuft, das dem Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bietet (VfSlg. 8312/1978, 9939/1984, 10857/1986, 11045/1986, 11823/1988). Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, daß ein Verfahren anhängig war, in welchem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg. 8890/1980, 12810/1991). In einem solchen Fall wäre ein Individualantrag nur bei Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände zulässig (s. zB VfSlg. 13871/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur, ferner VfSlg. 14752/1997). Man gelangt andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit den Grundprinzipien des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde vergleiche zB VfSlg. 8890/1980, 11823/1988, 13659/1993, 14752/1997).

2.2. Auch im konkreten Fall stand der Antragstellerin die Möglichkeit offen, jedenfalls in dem von ihr geführten Verfahren nach §37 EO ihre Bedenken gegen die Norm vorzubringen und dort die amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen.

Besondere außergewöhnliche Umstände wurden gar nicht behauptet und sind auch nicht gegeben. Der Antrag war daher - als unzulässig - zurückzuweisen.

3. Bei dieser Sachlage war der Antrag auf Verfahrenshilfe wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit im Sinne des §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen. 3. Bei dieser Sachlage war der Antrag auf Verfahrenshilfe wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit im Sinne des §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG abzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Mietenrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G94.1999

Dokumentnummer

JFT_09989686_99G00094_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten