TE Vwgh Beschluss 2004/11/26 AW 2004/06/0048

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Veröffentlicht am 26.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

BStG 1971;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2004/06/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des Ing. G, und 2. des Dipl.-Ing. A, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 6. Oktober 2004, Zl. BMVIT- 326.600/0005-II/ST3/2004, betreffend Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei jeweils: Bund, vertreten durch die ÖSAG), erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

Die Antragsteller sind Eigentümer (Miteigentümer) von Grundflächen, die mit dem angefochtenen Bescheid für den Bau der S 1, Wiener Außenring Schnellstraße, enteignet wurden (wobei die festgesetzten Entschädigungen unbestritten bezahlt wurden). Sie beantragen, ihren dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 30 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründet wird dies damit, dass nicht feststellbare Flächen" enteignet würden, zum Teil "mit falschen Ausmaßen", sodass in Folge des Beginnes der Bauarbeiten mit einem unwiederbringlichen Schaden zu rechnen sei, weil "das Eigentumsrecht an Grundflächen verletzt wird, die nicht Gegenstand der Enteignung sein sollten". Diese Flächen würden landwirtschaftlich verwendet. In Folge der Bauarbeiten werde die Fläche für den Ackerbau untauglich, selbst wenn nachher die Auskofferung wieder ausgebaut und Humus aufgebracht werde. Der Ackerboden würde sich mindestens ein Jahr lang in der Tiefe, die hier für die Auskofferung erforderlich sei, setzen. "Den Pächtern, die von ihrer Arbeit auf dem Felde leben und damit dem Antragsteller, ist der Schaden und eine verzögerte Arbeit und damit der Verlust einer ganzen Wachstumsperiode nicht zumutbar".

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Abgesehen von der Frage, ob nicht überhaupt zwingende öffentliche Interessen gegen die Anträge sprechen, kann der oben wiedergegebenen Begründung der Aufschiebungsanträge und auch den übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen der Antragsteller nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Bewilligung durch die mitbeteiligte Partei für sie während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu ihren Gunsten spräche. "Unwiederbringliche Nachteile" zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, weil die bezeichneten Nachteile einem Geldersatz zugänglich sind.

Wien, am 26. November 2004

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004060048.A00

Im RIS seit

23.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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