RS OGH 2003/9/30 20R111/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2003
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Norm

ABGB §140
EO §291a Abs3
KO §§7. 181
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

1. Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens hat unterbrechende Wirkung auf ein außerstreitiges Unterhaltsverfahren, soweit es sich um Forderungen für die Zeit vor (einschließlich des Monats der) Konkurseröffnung handelt.

2. Kostenrückersatzansprüche für Drittpflege für die Zeit vor (einschließlich des Monats der) Konkurseröffnung sind Konkursforderungen, über die im Pflegschaftsverfahren nicht abgesprochen werden kann. Ansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung können hingegen im Außerstreitverfahren anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

3. Auch bei einem Schuldenregulierungsverfahren ist im allgemeinen von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unterhalt; Kostenrückersatz; volle Erziehung; Drittpflege; Schuldenregulierungsverfahren; Privatkonkurs; Konkurs; Unterbrechung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000014

Dokumentnummer

JJR_20030930_LG00309_02000R00111_03B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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