RS OGH 2003/10/1 13R243/03p

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Veröffentlicht am 01.10.2003
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Norm

EO §252h
  1. EO § 252h gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Rechtssatz

Die in § 252h EO festgelegte Sperrfrist gilt nicht, wenn der betreibende Gläubiger bescheinigt, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Dies ist ua dann der Fall, wenn die verpflichtete Partei an der angegebenen Geschäftsadresse (Würstelstand) bereits mehrfach Teilzahlungen geleistet hat. Die Frage, ob durch eine Teilzahlung ein ergebnisloser Vollzugsversuch vorliegt kann dahinstehen.Die in Paragraph 252 h, EO festgelegte Sperrfrist gilt nicht, wenn der betreibende Gläubiger bescheinigt, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Dies ist ua dann der Fall, wenn die verpflichtete Partei an der angegebenen Geschäftsadresse (Würstelstand) bereits mehrfach Teilzahlungen geleistet hat. Die Frage, ob durch eine Teilzahlung ein ergebnisloser Vollzugsversuch vorliegt kann dahinstehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fahrnisexekution; neuerlicher Vollzug; ergebnisloser Vollzugsversuch; Sperrfrist; Teilzahlungen; Tageseinnahmen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000013

Dokumentnummer

JJR_20031001_LG00309_01300R00243_03P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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