RS OGH 2003/10/10 7Ra134/03g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2003
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Norm

ABGB §1155b
ABGB §1156
EGFZ §2

Rechtssatz

Probearbeitsverhältnis:

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Probezeit, so kann auch in diesem Fall der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflösen. Eine Verpflichtung zur Fortzahlung des Krankenentgelts nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nicht , die Auflösungserklärung muss dem Arbeitnehmer nur vor Ablauf der Probezeit zugehen.

Selbst ungeachtet der Sonderregelung, wonach die Wartezeit beim Arbeitsunfall (ein solcher liegt hier unzweifelhaft vor) entfällt und es selbstverständlich während einer (vereinbarten oder kollektivvertraglich vorgesehenen) Probezeit zulässig ist , das Arbeitsverhältnis auch im Krankenstand zu lösen, erlischt in diesem Fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (= Zugang der Auflösungserklärung) der Anspruch auf Krankenentgelt . Es ist dies der einzige Fall, in dem indirekt die kurze Dauer eines Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitsunfall den Anspruch auf Krankenentgelt zu kürzen bzw. zu beendigen vermag. Die Auflösung während der Probezeit ist eben keine Kündigung, sondern eine Auflösung eigener Art.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000594

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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