RS OGH 2003/11/10 7Ra161/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2003
beobachten
merken

Norm

EO §7 Abs3
ZPO §425
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Ein Beschluss, mit dem der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 3 EO abgewiesen wurde, stellt keinen prezessbeendenden Beschluss dar und ist daher nur der formellen Rechtskraft fähig. Behauptet der Antragsteller in einem neuen Antrag einen anderen Sachverhalt als jenen, der dem ersten abweisenden Beschluss zugrunde lag, so ist über den zweiten Antrag meritorisch zu entscheiden und darf dieser nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.Ein Beschluss, mit dem der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO abgewiesen wurde, stellt keinen prezessbeendenden Beschluss dar und ist daher nur der formellen Rechtskraft fähig. Behauptet der Antragsteller in einem neuen Antrag einen anderen Sachverhalt als jenen, der dem ersten abweisenden Beschluss zugrunde lag, so ist über den zweiten Antrag meritorisch zu entscheiden und darf dieser nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000596

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten