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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache der S, geboren 1980, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Oktober 2004, Zl. SD 1295/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Oktober 2004 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und der im erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 45 Abs. 4 leg. cit. getroffene Ausspruch, die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen, bestätigt. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Oktober 2004 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und der im erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 45, Absatz 4, leg. cit. getroffene Ausspruch, die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen, bestätigt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "Beschwerdepunkt"
Folgendes ausgeführt wird:
"Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in ihrem (einfachgesetzlich gewährleisteten) Recht auf Einhaltung eines den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Verfahrens, insbesondere in ihrem Recht darauf, dass Bescheide, welche ihrem Beschwerdepunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen, zu begründen sind, sowie in ihrem Recht, dass die Behörde von Amts wegen den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen hat, verletzt.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin in ihrem, ihr nach dem AsylG 1997 zustehenden Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verletzt."
II. römisch zwei.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0113, mwN.) Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0113, mwN.)
2. Bei dem geltend gemachten Recht auf "Einhaltung eines den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Verfahrens" handelt es sich um Beschwerdegründe, mit denen nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss). 2. Bei dem geltend gemachten Recht auf "Einhaltung eines den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Verfahrens" handelt es sich um Beschwerdegründe, mit denen nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll vergleiche , dazu nochmals den vorzitierten Beschluss).
Weiters konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in dem von ihr als solchem bezeichneten "ihr nach dem AsylG 1997 zustehenden Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet" verletzt worden sein, weil mit diesem Bescheid nicht über die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes nach dem Asylgesetz 1997 - AsylG entschieden wurde.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 30. November 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180372.X00Im RIS seit
22.03.2005