TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/9 99/14/0253

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Veröffentlicht am 09.12.2004
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
GmbHG §25 Abs1;
GmbHG §25 Abs2;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. GmbHG § 25 heute
  2. GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GmbHG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 25 heute
  2. GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GmbHG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Sulyok, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des M S in W, vertreten durch die Dr. Reinhard Selendi, Rechtsanwalts-KEG in 4600 Wels, Freiung 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 6. Juli 1999, Zl. RV-050.96/1-6/96, betreffend Einkommensteuer für 1992 und 1994 sowie Nichtveranlagung der Einkommensteuer für 1993, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Sulyok, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des M S in W, vertreten durch die Dr. Reinhard Selendi, Rechtsanwalts-KEG in 4600 Wels, Freiung 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch drei) vom 6. Juli 1999, Zl. RV-050.96/1-6/96, betreffend Einkommensteuer für 1992 und 1994 sowie Nichtveranlagung der Einkommensteuer für 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Einkommensteuer 1992 und 1994 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde im Instanzenzug die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten bzw. nachträglichen Betriebsausgaben, welche in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1992 bis 1994 geltend gemacht worden waren, wobei hinsichtlich der Jahre 1992 und 1994 die entsprechenden Aufwendungen anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht einkommensmindernd angesetzt wurden und hinsichtlich des Jahres 1993 die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer ausgesprochen wurde.

Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen handelte es sich zum Einen - im Ausmaß von je S 500.000,-- in den Jahren 1992 bis 1994 - um Zahlungen, welche der Beschwerdeführer nach Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen als pauschale Schadenersatzleistungen an den Hauptgläubiger der I GmbH, deren Geschäftsführer er bis 13. Februar 1992 gewesen war, laut einer Vereinbarung zwischen der GmbH und ihm zu zahlen hatte und welche als negative Einkünfte im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführungstätigkeit bzw. ehemaligen Geschäftsführungstätigkeit geltend gemacht wurden.

Zum Anderen hatte der Beschwerdeführer Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vizebürgermeister einer Gemeinde bei den Einkünften aus dieser Tätigkeit geltend gemacht. Es handelte sich dabei im Wesentlichen um Beiträge an eine politische Partei bzw. zwei ihrer Teilorganisationen, Spenden für die Bundespräsidentenwahl, Mitgliedsbeiträge an verschiedene Organisationen wie etwa den Absolventenverein einer Schule und an Wirtschaftsvereine sowie Spenden an gemeinnützige und ähnliche Organisationen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde hinsichtlich der pauschalen Schadenersatzleistungen aus, in diesem Zusammenhang sei zunächst aus gesellschaftsrechtlicher Sicht die Frage von Relevanz, ob sich für den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der I GmbH eine Haftung gemäß § 25 GmbH-Gesetz ergeben könne. Gemäß § 25 Abs. 1 GmbH-Gesetz seien die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Gemäß § 25 Abs. 2 GmbH-Gesetz haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden. Der Zweck dieser Bestimmung bestehe darin, den für einen Geschäftsführer verbindlichen Sorgfaltsmaßstab zu fixieren und für den Fall der Verletzung die Sanktion des Schadenersatzes anzuordnen. Steuerlich seien ganz allgemein solche Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten - etwa des Betriebsinhabers - zurückzuführen seien, dann als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzurechnen seien, was in der Regel dann der Fall sein wird, wenn aus Versehen ein Schaden verursacht wird. Obgleich das Fehlverhalten nicht betrieblich veranlasst sei, trete es gegenüber dem Betriebszweck derart in den Hintergrund, dass es bei der notwendigen Gesamtbetrachtung des betrieblichen Geschehens von diesem mitumfasst werde. Schadenersatzleistungen als Folge eines aus privaten Gründen (z.B. freundschaftliche Beziehungen) bewusst pflichtwidrigen Verhaltens stellten jedoch keine Betriebsausgaben dar. Stehe ein Geschäftsführer einer GmbH in einem Dienstverhältnis zu dieser und sei er gleichzeitig als Gesellschafter auch an deren Vermögen beteiligt, müsse bei der Geltendmachung von Werbungskosten geprüft werden, ob diese der Geschäftsführungstätigkeit oder der Gesellschaftereigenschaft zuzuordnen seien. Eine derartige Untersuchung sei insbesondere dann notwendig, wenn die zu beurteilenden Geschäftsfälle sich wesentlich von solchen Geschäften unterscheiden, wie sie auch ein im bloßen Dienstverhältnis stehender Geschäftsführer üblicherweise tätige. Aus einem abgabenrechtlichen Blickwinkel habe sich der Beschwerdeführer in einer Vorhaltsbeantwortung vom 20. November 1995 gleichsam selbst beschuldigt, dass er hinsichtlich der seinerzeitigen Liegenschaftserwerbe und der Projektbetreibung eines Seniorendorfes eigenmächtig, ohne Einholung eines Gesellschafterbeschlusses oder die ausdrückliche Zustimmung der Gesellschafter, ja sogar ohne Einbindung des zweiten Mitgeschäftsführers vorgegangen sei, und der Geschäftsbetrieb bei ständig steigenden Verlusten weder grundlegend reformiert, noch rechtzeitig eingestellt worden sei. In der Vorhaltsbeantwortung vom 11. März 1999 habe er - ebenfalls seine Fähigkeiten als Geschäftsführer in Frage stellend - ausgeführt bzw. eingestanden, dass die von ihm erstellte Machbarkeitsstudie für das Seniorendorf sich als ungeeignet erwiesen habe, dieses Projekt keineswegs ein solches darstelle, welches dem üblichen Geschäftsumfang der I GmbH entsprochen habe, sowie die Höherbewertung der von den Ehegatten S L erworbenen Liegenschaften auf seiner Fehleinschätzung beruht hätten. In der mit der I GmbH und den übrigen Gesellschaftern dieser Gesellschaft sowie der Sparkasse W abgeschlossenen Vereinbarung habe sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der "hinlänglich bekannten Vermögenssituation" verpflichtet, die strittigen Beträge zu leisten, womit sämtliche Ansprüche zwischen der I GmbH, der Sparkasse W und dem Beschwerdeführer als "ehemaligem Geschäftsführer und ehemaligem Gesellschafter bereinigt und verglichen" worden seien. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde hinsichtlich der pauschalen Schadenersatzleistungen aus, in diesem Zusammenhang sei zunächst aus gesellschaftsrechtlicher Sicht die Frage von Relevanz, ob sich für den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der I GmbH eine Haftung gemäß Paragraph 25, GmbH-Gesetz ergeben könne. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GmbH-Gesetz seien die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GmbH-Gesetz haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden. Der Zweck dieser Bestimmung bestehe darin, den für einen Geschäftsführer verbindlichen Sorgfaltsmaßstab zu fixieren und für den Fall der Verletzung die Sanktion des Schadenersatzes anzuordnen. Steuerlich seien ganz allgemein solche Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten - etwa des Betriebsinhabers - zurückzuführen seien, dann als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzurechnen seien, was in der Regel dann der Fall sein wird, wenn aus Versehen ein Schaden verursacht wird. Obgleich das Fehlverhalten nicht betrieblich veranlasst sei, trete es gegenüber dem Betriebszweck derart in den Hintergrund, dass es bei der notwendigen Gesamtbetrachtung des betrieblichen Geschehens von diesem mitumfasst werde. Schadenersatzleistungen als Folge eines aus privaten Gründen (z.B. freundschaftliche Beziehungen) bewusst pflichtwidrigen Verhaltens stellten jedoch keine Betriebsausgaben dar. Stehe ein Geschäftsführer einer GmbH in einem Dienstverhältnis zu dieser und sei er gleichzeitig als Gesellschafter auch an deren Vermögen beteiligt, müsse bei der Geltendmachung von Werbungskosten geprüft werden, ob diese der Geschäftsführungstätigkeit oder der Gesellschaftereigenschaft zuzuordnen seien. Eine derartige Untersuchung sei insbesondere dann notwendig, wenn die zu beurteilenden Geschäftsfälle sich wesentlich von solchen Geschäften unterscheiden, wie sie auch ein im bloßen Dienstverhältnis stehender Geschäftsführer üblicherweise tätige. Aus einem abgabenrechtlichen Blickwinkel habe sich der Beschwerdeführer in einer Vorhaltsbeantwortung vom 20. November 1995 gleichsam selbst beschuldigt, dass er hinsichtlich der seinerzeitigen Liegenschaftserwerbe und der Projektbetreibung eines Seniorendorfes eigenmächtig, ohne Einholung eines Gesellschafterbeschlusses oder die ausdrückliche Zustimmung der Gesellschafter, ja sogar ohne Einbindung des zweiten Mitgeschäftsführers vorgegangen sei, und der Geschäftsbetrieb bei ständig steigenden Verlusten weder grundlegend reformiert, noch rechtzeitig eingestellt worden sei. In der Vorhaltsbeantwortung vom 11. März 1999 habe er - ebenfalls seine Fähigkeiten als Geschäftsführer in Frage stellend - ausgeführt bzw. eingestanden, dass die von ihm erstellte Machbarkeitsstudie für das Seniorendorf sich als ungeeignet erwiesen habe, dieses Projekt keineswegs ein solches darstelle, welches dem üblichen Geschäftsumfang der I GmbH entsprochen habe, sowie die Höherbewertung der von den Ehegatten S L erworbenen Liegenschaften auf seiner Fehleinschätzung beruht hätten. In der mit der I GmbH und den übrigen Gesellschaftern dieser Gesellschaft sowie der Sparkasse W abgeschlossenen Vereinbarung habe sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der "hinlänglich bekannten Vermögenssituation" verpflichtet, die strittigen Beträge zu leisten, womit sämtliche Ansprüche zwischen der I GmbH, der Sparkasse W und dem Beschwerdeführer als "ehemaligem Geschäftsführer und ehemaligem Gesellschafter bereinigt und verglichen" worden seien.

In der Folge vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass sowohl nach dem Gesellschaftsvertrag als auch aus den übrigen von der I GmbH verwirklichten Projekten sowie auch aus den Betätigungen der übrigen Gesellschafter im Zusammenhang mit dem Seniorendorfprojekt eine den üblichen Rahmen sprengende Betätigung dieser Kapitalgesellschaft nicht erkennbar sei. Daraus sei abzuleiten, dass die dabei entfaltete Geschäftsführungstätigkeit des Beschwerdeführers seinem üblichen, auch bei anderen Baumaßnahmen entfalteten Tätigkeitsbereich entsprochen habe. Es sei auch kein eigenmächtiges Vorgehen des Beschwerdeführers erfolgt, da die Planung der Gesamtanlage und die Detailplanung der einzelnen Häuser durch den Gesellschafter R erfolgt sei, die Verträge vom Gesellschafter S errichtet und vom Zweitgeschäftsführer D unterschrieben worden seien, sowie die vom Beschwerdeführer erstellte Machbarkeitsstudie dem Zweitgeschäftsführer bekannt gewesen sei. Hinsichtlich der Grundstücke, bezüglich derer sich der Beschwerdeführer einer Haftung für sorgfaltswidrige Geschäftsführung wegen überhöhter Preise bezichtigt habe, sei dessen Darstellung nach Ansicht der belangten Behörde dahingehend auszulegen, dass diese Grundstücke zwar teurer als die übrigen gewesen seien, dies aber vom Beschwerdeführer, nachdem die abgewickelten Geschäfte im Gesellschafterkreis erörtert worden waren, auch vom Zweitgeschäftsführer und den übrigen Gesellschaftern damals deshalb bewusst in Kauf genommen worden sei, weil die Miteinbeziehung der (einen Teich umfassenden) Liegenschaften in ein Gesamtkonzept notwendig erschienen sei. Somit seien zum damaligen Zeitpunkt keine "überhöhten" Kaufpreise mit der Wortbedeutung vorgelegen, dass die Grundstücke zu einem Preis erworben worden seien, der über ihrem Wert gelegen sei. Dieser Umstand habe insbesondere auch dem Gesellschafter und Vertragsverfasser St bewusst sein müssen, zumal es nach der Ansicht der belangten Behörde nicht der Lebenserfahrung entspreche, dass einem Rechtsanwalt der Inhalt eines von ihm selbst verfassten Vertrages nicht oder lediglich derartig flüchtig bekannt sei, dass ihm gewichtige Differenzen zwischen den Kaufpreisen einzelner Grundstücke nicht aufgefallen seien bzw. er den Grund hiefür nicht hinterfragen würde.

Angesichts des Umstandes, dass das geplante Seniorendorf dem üblichen Geschäftsbetrieb der I GmbH zuzurechnen sei und somit auch die diesbezügliche Geschäftsführungstätigkeit des Beschwerdeführers seinem üblichen Wirkungsbereich entsprochen habe, die übrigen Gesellschafter über die diesbezüglichen Aktivitäten nicht nur informiert, sondern teilweise in wesentlichen Belangen in diese sogar eingebunden gewesen seien, nach der Darstellung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes der Preis für die von der Firma S L erworbenen Grundstücke nicht als überhöht anzusehen seien und durch das Projekt die finanzielle Situation der I GmbH zwar als angespannt anzusehen, jedoch von einer drohenden Konkursgefahr nicht auszugehen gewesen sei, könne dem Beschwerdeführer eine Verletzung der gemäß § 25 GmbH-Gesetz auferlegten Pflicht dahingehend, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht angewandt habe und aus diesem Verhalten allenfalls eine Schadenersatzpflicht resultieren könnte, nicht vorgeworfen werden. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer dem Maßstab der angeführten Gesetzesbestimmung nachgekommen. Angesichts des Umstandes, dass das geplante Seniorendorf dem üblichen Geschäftsbetrieb der I GmbH zuzurechnen sei und somit auch die diesbezügliche Geschäftsführungstätigkeit des Beschwerdeführers seinem üblichen Wirkungsbereich entsprochen habe, die übrigen Gesellschafter über die diesbezüglichen Aktivitäten nicht nur informiert, sondern teilweise in wesentlichen Belangen in diese sogar eingebunden gewesen seien, nach der Darstellung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes der Preis für die von der Firma S L erworbenen Grundstücke nicht als überhöht anzusehen seien und durch das Projekt die finanzielle Situation der I GmbH zwar als angespannt anzusehen, jedoch von einer drohenden Konkursgefahr nicht auszugehen gewesen sei, könne dem Beschwerdeführer eine Verletzung der gemäß Paragraph 25, GmbH-Gesetz auferlegten Pflicht dahingehend, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht angewandt habe und aus diesem Verhalten allenfalls eine Schadenersatzpflicht resultieren könnte, nicht vorgeworfen werden. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer dem Maßstab der angeführten Gesetzesbestimmung nachgekommen.

Im Zeitpunkt der Sanierungsmaßnahmen im Jänner 1992 sei der Beschwerdeführer allerdings zu 70 % Gesellschafter der I GmbH gewesen. Stehe der Geschäftsführer in einem Dienstverhältnis zur GmbH und sei er gleichzeitig auch an deren Vermögen beteiligt, müsse bei Geltendmachung von Werbungskosten geprüft werden, ob sie tatsächlich der Geschäftsführungstätigkeit oder nicht etwa der Gesellschaftereigenschaft zuzuordnen seien. Da die in den vorangegangenen Punkten vorgenommene Untersuchung letztlich keine schlüssige Begründung für die Übernahme einer Haftungszahlung ergeben habe, liege der Schluss nahe, dass diese primär in der Gesellschafterstellung des Beschwerdeführers gelegen gewesen sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass die strittige Schadenersatzzahlung von den Beteiligten als ein Element der umfassenden Sanierungsmaßnahmen zur Vermeidung der - für alle Betroffenen untragbaren Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens - verstanden worden sei. Auch der Umstand, dass der zweite Geschäftsführer derartige Schadenersatzzahlungen nicht habe leisten müssen, bedeute nicht zwangsläufig, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer zur Haftung herangezogen worden. In diesem Zusammenhang sei nämlich auf Ausführungen des Gesellschafters R zu verweisen, wonach dem zweiten Geschäftsführer die Entlastung deshalb erteilt worden sei, weil er Vorstandsmitglied der Sparkasse W gewesen sei und diese selbst den höchsten Sanierungsbetrag geleistet habe. Der spätere Geschäftsführer der I GmbH, habe diesen Umstand in einem Schreiben an die Behörde noch klarer ausgedrückt, worin es wörtlich heiße, "welchen Sinn hätte es gehabt, den Direktor der Sparkasse W in Haftung zu nehmen, damit deren Nachlass geringer werde?". Der ebenfalls befragte Gesellschafter St habe sich unter Hinweis auf seine Verschwiegenheitspflicht der Aussage entschlagen. Der zweite Geschäftsführer selbst habe die Frage, warum ihm die Entlastung erteilt worden sei, ausweichend mit dem Hinweis beantwortet, der Beschwerdeführer sei nicht mit der entsprechenden Sorgfalt bei "Recherchen und Abwicklung" vorgegangen. Insgesamt betrachtet, stelle sich der Sachverhalt demnach so dar, dass es allen Beteiligten primär um die Sanierung der I GmbH gegangen sei. Zu dieser Sanierung habe jeder Gesellschafter einen Beitrag leisten müssen, der möglichst zweckmäßig (steuerschonend) gestaltet worden sei: Nichtverrechnung von geleisteten Arbeiten durch die als Rechtsanwalt (St) bzw. Architekt (R) tätigen Gesellschafter, Nachlass von Bankverbindlichkeiten (Sparkasse W) und - im Falle des Beschwerdeführers - Zahlung eines "Schadenersatzes". Damit habe jeder Gesellschafter seinen Sanierungsbeitrag geleistet, und zwar jeweils in eine solche äußere Form gekleidet, dass die Vermögensbelastung als betrieblicher Vorgang dargestellt worden sei. Beim Beschwerdeführer habe dies eben nur in der Weise erfolgen können, dass die Zahlung unter dem Titel "Schadenersatz" (Geschäftsführerhaftung) vereinbart worden sei.

Die belangte Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass der primäre Leistungsgrund für die strittigen Zahlungen in der Gesellschafterstellung und nicht in der Geschäftsführerfunktion des Beschwerdeführers gelegen gewesen sei. Die entsprechend bezahlten Beträge stellten aus steuerrechtlicher Sicht weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar.

Hinsichtlich der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vizebürgermeister, vertrat die belangte Behörde, gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1988, 87/13/0052, die Ansicht, dass auch für ein Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden allgemeinen Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden seien, was nichts anderes bedeute, als dass auch für einen Politiker und somit den Beschwerdeführer die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und insbesondere deren Einschränkung im Hinblick auf steuerlich berücksichtigungswürdige Aufwendungen im selben Umfang wie bei anderen Berufsgruppen maßgebend seien. Auf den Beschwerdefall bezogen, bedeute dies, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in einem seiner Schriftsätze, wonach es eine "zwingende Notwendigkeit eines Politikers" sei, "viele Veranstaltungen zu besuchen, dort begrüßt zu werden und allenfalls auch referieren zu können", auch "Vereine gerne Spenden annehmen" bzw. "das Vereinsleben ohne die Spenden politischer Mandatare schwer möglich wäre", für die Beurteilung des Werbungskostencharakters derartiger Aufwendungen zwar prinzipiell durchaus beachtlich seien, aber letztlich für einen Politiker zu keiner anderen Auslegung des § 16 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 1 EStG als bei der übrigen Bevölkerung bzw. anderen Berufsgruppen führen könne und dürfe. Sofern im Rechtsmittelverfahren eine gegenüber der im sogenannten "Politikererlass" strengere, jedoch stets an den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts orientierte Auslegung des Werbungskostenbegriffes erfolge, basiere dies jedenfalls auf den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und sei - entgegen den allenfalls beim Beschwerdeführer erweckten Eindruck - nicht dadurch veranlasst, den Beschwerdeführer als Politiker "penibler" als andere Steuerpflichtige zu behandeln. Weiters sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bestimmte Zuwendungen eines Rechtsanwaltes keine Berücksichtigung als Betriebsausgaben mit der Begründung erfahren hätten, dass gerade bei einer Tätigkeit, die von einem besonderen Vertrauen (des Auftraggebers) in die Fähigkeiten und die Seriosität des Auftragnehmers gekennzeichnet sei, den im Wirtschaftsleben häufig anzutreffenden Sachgeschenken keine für die Auftragserteilung maßgebende Bedeutung zukomme. Obwohl dieses Erkenntnis Aufwendungen im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes betroffen habe, seien diese Aussagen nach Ansicht des Senates auch auf den Beruf eines Politikers unmittelbar übertragbar. Auch hier hege ein potentieller Wähler ein besonderes Vertrauen in die Fähigkeiten und in die Seriosität einer Person, die sich der Wahl stelle und es sei im Regelfall eher unbedeutend, ob der Kandidat beispielsweise mögliche Wähler oder nicht näher genannte Personen in Gasthäusern auf - zumeist alkoholische - Getränke einlade, ähnliche Einladungen einer ausländischen Fußballmannschaft (also mit Sicherheit keinen Wählern) zukommen lasse, Mitgliedschaften zu Schulabsolventenvereinen eingehe, Tapferkeitsmedaillenträger bewirte, oder an gemeinnützige Organisationen Geldbeträge spende, auch wenn Letzteres - im Gegensatz zum allgemein üblichen Beweggrund einer Spende - primär nicht aus einer humanitären Gesinnung, sondern wohl mit dem Hintergedanken erfolge, dass ein Bericht in einer Lokalzeitung veröffentlicht werden könnte. Ausschlaggebend für die Wahlentscheidung der Bevölkerung werde sein, welches Programm ein Kandidat präsentieren könne, inwieweit er sich für Belange möglicher Wähler einsetze etc., dies aber werde mit Sicherheit nicht durch das Bezahlen von Getränken und des Einsatzes der anderen genannten Aufwendungen zum Ausdruck gebracht. Es mag zutreffen, dass die Abzugsfähigkeit der landläufig als "Parteisteuer" bezeichneten Beträge tatsächlich der Sicherung der Einnahmen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1997, 95/13/0245, diene. Bei den im Beschwerdefall geltend gemachten Aufwendungen an Teilorganisationen jener politischen Partei, namens der der Beschwerdeführer das Amt des Vizebürgermeisters ausgeübt habe, die offensichtlich im statutenmäßig festgelegten Ausmaß geleistet worden seien, sei hingegen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1995, 93/15/0104, zu verweisen, wonach Mitgliedsbeiträge an eine einer politischen Partei nahestehenden Akademikervereinigung und somit nach Ansicht des Senates sinngemäß auf alle Teilorganisationen einer politischen Partei anwendbar, nicht als Beiträge an Berufsverbände und Interessensvertretungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988 und auch nicht als entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. ausnahmsweise abzugsfähige Spenden anzusehen und daher nicht abzugsfähig seien. Dabei sei es nach den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses auch unerheblich, welche - allenfalls sogar in der beruflichen Sphäre begründeten - Überlegungen für die Mitgliedschaft zu einer derartigen Vereinigung maßgebend gewesen seien. Es seien daher auch die für das Jahr 1992 geltend gemachten Aufwendungen für die Mitgliedskarte jener Partei, an die die genannten Beträge geleistet worden seien, in Höhe von S 100,--, nicht abzugsfähig. Zu den als "Parteispenden" titulierten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bundespräsidentenwahlkampf 1992 (für einen Rundgang mit dem damaligen Kandidaten für das Bundespräsidentenamt) sowie für Zahlungen mit Erlagschein bzw. an die Stadtparteileitung in Höhe von insgesamt S 1.300,-- sei festzuhalten, dass die belangte Behörde keine Werbewirkung für den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vizebürgermeister erkennen könne, wenn er Zahlungen für den Wahlkampf eines Kandidaten für die Bundespräsidentenwahl mittels Erlagschein bzw. in die Stadtparteikasse leiste, auch wenn dieser für dieselbe politische Gruppierung kandidiere, der auch der Beschwerdeführer angehöre. Dass er hiezu von der Leitung seiner Partei verpflichtet worden wäre, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, sondern sich bloß darauf beschränkt zu bemerken, dass eine derartige Kostentragung "kein Privatvergnügen" sei. Für die Beurteilung einer Zahlung als Werbungskosten könne es nach Ansicht des Senates jedoch nicht darauf ankommen, ob man diese gerne (aus Vergnügen) leiste oder nicht. Auch in einem Rundgang mit dem Kandidaten zur Bundespräsidentenwahl, der jedenfalls nicht zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem in der Gemeinde, deren Vizebürgermeister der Beschwerdeführer war, Gemeinderatswahlen bevorgestanden seien, und deshalb für den Beschwerdeführer persönlich ein Wahlkampf zu führen gewesen wäre, könne für den Beschwerdeführer eine Werbewirkung nicht erblickt werden. Es sei auch kein Umstand ersichtlich, dass dann, wenn er diesen Rundgang nicht unternommen und in diesem Zusammenhang - an wen immer - Geldbeträge geleistet hätte, seine Einkünfte als Politiker - auch nur mittelbar - in Gefahr geraten wäre bzw. dieser Rundgang sonst irgendeinen Einfluss auf die Einkünfte des Beschwerdeführers gehabt hätte. Auch diesbezüglich könne es keine Rolle spielen, ob dieser Rundgang samt allfälliger damit verbundener Zahlungen für den Beschwerdeführer vergnüglich gewesen sei oder nicht. Was die vom Beschwerdeführer als "Kleinspenden" bezeichneten Zuwendungen betreffe, so könne sich die belangte Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht anschließen, dass diese Voraussetzungen für die Einladung zu verschiedenen Veranstaltungen darstellten, zumal der Beschwerdeführer den Beweis über die Glaubhaftmachung hiefür letztlich trotz mehrerer Eingaben schuldig geblieben sei. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob bzw. inwieweit damit eine Werbewirkung für die Person des Beschwerdeführers verbunden gewesen sei. Diverse vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen beispielsweise an Hilfs- und Behindertenorganisationen oder etwa an ein Kinderdorf, seien nach Ansicht des Senates als Spende anzusehen, für die - auch für Politiker - ein prinzipielles Abzugsverbot im Sinne des § 20 Abs. 3 Z. 4, erste Alternative EStG 1988 gelte. Spenden und ähnliche Zuwendungen seien selbst bei einem Politiker nur unter den Voraussetzungen absetzbar, dass Pokale oder ähnliche Sachspenden die Namensaufschrift und Funktionsbezeichnung des Spenders trügen, Zahlungen im Zuge von Wahlreisen, politischen Veranstaltungen bzw. anderen Anlässen (z.B. Spenden an Musikkapellen, Spenden anlässlich beruflich veranlasster Ballbesuche, etc.), sowie Blumenspenden für Muttertagsfeiern und runde Geburtstage, wenn sie werbewirksamen Charakter hätten. Nicht abzugsfähig seien jedoch Aufwendungen, die freiwillig für soziale, gemeinnützige und ähnliche Zwecke geleistet würden, selbst wenn durch die politische Tätigkeit eine moralische Verpflichtung entstehe; dies gelte vor allem dann, wenn sie an überörtliche Organisationen (somit beispielsweise nicht an die Bezirks- oder Ortsstelle des Roten Kreuzes oder die Freiwillige Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde) geleistet würden. Den Begriff der "Werbewirksamkeit" erfülle eine kleine finanzielle Unterstützung sicherlich nicht. Eine solche liege - abgesehen von der Namhaftigkeit der Zuwendung - nur dann vor, wenn der Name des spendenden Politikers öffentlich zu lesen sei oder die Übergabe der Spende beispielsweise in der lokalen Presse veröffentlicht werde. Selbst unter Anwendung dieser für die Berufsgruppe des Politikers gegenüber anderen Abgabepflichtigen durchaus großzügigen Verwaltungspraxis bzw. Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen, könne in an gemeinnützige bzw. humanitäre Organisationen (z.B. pro juventute, Lebenshilfe, Kinderdorf) geleisteten geldwerten Zuwendungen, die einerseits offenbar lediglich in Überweisungen bestanden hätten, also für einen Außenstehenden nicht zu erkennen gewesen seien und andererseits auch nur geringe Beträge ausmachten, geleistet würden, von einer Werbewirksamkeit nicht gesprochen werden. Diese Ausführungen bedeuteten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als "Spenden" bzw. "Allgemeine Beträge" aber auch in einem Jahr zusätzlich als "Pokale" bezeichneten Aufwendungen Folgendes: Hinsichtlich der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vizebürgermeister, vertrat die belangte Behörde, gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1988, 87/13/0052, die Ansicht, dass auch für ein Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden allgemeinen Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden seien, was nichts anderes bedeute, als dass auch für einen Politiker und somit den Beschwerdeführer die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und insbesondere deren Einschränkung im Hinblick auf steuerlich berücksichtigungswürdige Aufwendungen im selben Umfang wie bei anderen Berufsgruppen maßgebend seien. Auf den Beschwerdefall bezogen, bedeute dies, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in einem seiner Schriftsätze, wonach es eine "zwingende Notwendigkeit eines Politikers" sei, "viele Veranstaltungen zu besuchen, dort begrüßt zu werden und allenfalls auch referieren zu können", auch "Vereine gerne Spenden annehmen" bzw. "das Vereinsleben ohne die Spenden politischer Mandatare schwer möglich wäre", für die Beurteilung des Werbungskostencharakters derartiger Aufwendungen zwar prinzipiell durchaus beachtlich seien, aber letztlich für einen Politiker zu keiner anderen Auslegung des Paragraph 16, Absatz eins, bzw. Paragraph 20, Absatz eins, EStG als bei der übrigen Bevölkerung bzw. anderen Berufsgruppen führen könne und dürfe. Sofern im Rechtsmittelverfahren eine gegenüber der im sogenannten "Politikererlass" strengere, jedoch stets an den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts orientierte Auslegung des Werbungskostenbegriffes erfolge, basiere dies jedenfalls auf den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und sei - entgegen den allenfalls beim Beschwerdeführer erweckten Eindruck - nicht dadurch veranlasst, den Beschwerdeführer als Politiker "penibler" als andere Steuerpflichtige zu behandeln. Weiters sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bestimmte Zuwendungen eines Rechtsanwaltes keine Berücksichtigung als Betriebsausgaben mit der Begründung erfahren hätten, dass gerade bei einer Tätigkeit, die von einem besonderen Vertrauen (des Auftraggebers) in die Fähigkeiten und die Seriosität des Auftragnehmers gekennzeichnet sei, den im Wirtschaftsleben häufig anzutreffenden Sachgeschenken keine für die Auftragserteilung maßgebende Bedeutung zukomme. Obwohl dieses Erkenntnis Aufwendungen im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes betroffen habe, seien diese Aussagen nach Ansicht des Senates auch auf den Beruf eines Politikers unmittelbar übertragbar. Auch hier hege ein potentieller Wähler ein besonderes Vertrauen in die Fähigkeiten und in die Seriosität einer Person, die sich der Wahl stelle und es sei im Regelfall eher unbedeutend, ob der Kandidat beispielsweise mögliche Wähler oder nicht näher genannte Personen in Gasthäusern auf - zumeist alkoholische - Getränke einlade, ähnliche Einladungen einer ausländischen Fußballmannschaft (also mit Sicherheit keinen Wählern) zukommen lasse, Mitgliedschaften zu Schulabsolventenvereinen eingehe, Tapferkeitsmedaillenträger bewirte, oder an gemeinnützige Organisationen Geldbeträge spende, auch wenn Letzteres - im Gegensatz zum allgemein üblichen Beweggrund einer Spende - primär nicht aus einer humanitären Gesinnung, sondern wohl mit dem Hintergedanken erfolge, dass ein Bericht in einer Lokalzeitung veröffentlicht werden könnte. Ausschlaggebend für die Wahlentscheidung der Bevölkerung werde sein, welches Programm ein Kandidat präsentieren könne, inwieweit er sich für Belange möglicher Wähler einsetze etc., dies aber werde mit Sicherheit nicht durch das Bezahlen von Getränken und des Einsatzes der anderen genannten Aufwendungen zum Ausdruck gebracht. Es mag zutreffen, dass die Abzugsfähigkeit der landläufig als "Parteisteuer" bezeichneten Beträge tatsächlich der Sicherung der Einnahmen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1997, 95/13/0245, diene. Bei den im Beschwerdefall geltend gemachten Aufwendungen an Teilorganisationen jener politischen Partei, namens der der Beschwerdeführer das Amt des Vizebürgermeisters ausgeübt habe, die offensichtlich im statutenmäßig festgelegten Ausmaß geleistet worden seien, sei hingegen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1995, 93/15/0104, zu verweisen, wonach Mitgliedsbeiträge an eine einer politischen Partei nahestehenden Akademikervereinigung und somit nach Ansicht des Senates sinngemäß auf alle Teilorganisationen einer politischen Partei anwendbar, nicht als Beiträge an Berufsverbände und Interessensvertretungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 und auch nicht als entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. ausnahmsweise abzugsfähige Spenden anzusehen und daher nicht abzugsfähig seien. Dabei sei es nach den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses auch unerheblich, welche - allenfalls sogar in der beruflichen Sphäre begründeten - Überlegungen für die Mitgliedschaft zu einer derartigen Vereinigung maßgebend gewesen seien. Es seien daher auch die für das Jahr 1992 geltend gemachten Aufwendungen für die Mitgliedskarte jener Partei, an die die genannten Beträge geleistet worden seien, in Höhe von S 100,--, nicht abzugsfähig. Zu den als "Parteispenden" titulierten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bundespräsidentenwahlkampf 1992 (für einen Rundgang mit

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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