RS OGH 2004/1/13 8Bs291/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2004
beobachten
merken

Norm

MedG §7 Abs1

Rechtssatz

Eine Ehrenrührigkeit oder Ansehensminderung ist nicht Voraussetzung für ein "Bloßstellen". Ebensowenig ist bedeutsam, ob der Betroffene überhaupt in der Lage ist, den (Inhalt des) Bericht(es) wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000049

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten