TE Vwgh Beschluss 2004/12/13 AW 2004/03/0057

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Veröffentlicht am 13.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 2003 §5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der U Gesellschaft m. b. H., vertreten durch G, M & P, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 21. September 2004, Zl. 100348/III-P2/04, betreffend Einräumung eines Leitungsrechtes (mitbeteiligte Partei: T GmbH, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid räumte die belangte Behörde gemäß §§ 5 ff Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, der mitbeteiligten Partei ein im angefochtenen Bescheid näher bestimmtes Leitungsrecht an einer näher genannten Liegenschaft der Beschwerdeführerin ein.

2. Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass zwingende öffentliche Interessen ihm nicht entgegenstünden, weil solche im Bereich des Telekommunikationsrechtes nicht gegeben seien. Die gebotene Interessenabwägung zeige, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides einen tiefgreifenden und nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand wieder rückgängig zu machenden Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin bedeute, weil sämtliche von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Baumaßnahmen im Fall des Obsiegens der Beschwerdeführerin entweder beseitigt oder abgeändert werden müssten, was mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Dazu komme, dass die mitbeteiligte Partei zur Abwendung der ihr durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung drohenden Nachteile die Mitbenützung eines bestehenden Leitungsrechtes verlangen könne.

3. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2004 zu dem eingangs genannten Antrag tritt die mitbeteiligte Partei den diesen Antrag stützenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen entgegen. Der beantragten Zuerkennung aufschiebender Wirkung stehe schon das zwingende öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Wettbewerbes auf den Märkten der Telekommunikation auch durch Einräumung von Leitungsrechten entgegen. Darüber hinaus fehle es an einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist zum Aufschiebungsantrag keine Stellungnahme erstattet.

4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Die die Telekommunikation regelnden Vorschriften haben - u.a. - den Zweck, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 TKG 2003). Ausdrücklich wird die "Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten" als durch Maßnahmen der Regulierung zu erreichendes Ziel genannt (§ 1 Abs. 2 Z. 2 TKG 2003). Ob dieses - im Bereich des Telekommunikationsrechtes grundsätzlich vorhandene - öffentliche Interesse im vorliegenden Fall schon als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG anzusehen ist, muss hier nicht geprüft werden:

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. schon den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Diesem Konkretisierungsgebot hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag mit dem bloßen Hinweis auf einen "tiefgreifenden und nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand wieder rückgängig zu machenden Eingriff in die Liegenschaften" der Beschwerdeführerin nicht entsprochen. Darüber hinaus übersieht sie, worauf die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zutreffend hinweist, dass die Kostenersatzpflicht für den Fall der notwendigen Rückgängigmachung der baulichen Maßnahmen die mitbeteiligte Partei und nicht die Beschwerdeführerin trifft.

6. Dem Antrag konnte schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.

Wien, am 13. Dezember 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004030057.A00

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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