Rechtssatz
Der Wiedereinsetzungswerber hat gemäß § 154 ZPO dem Antragsgegner die Kosten einer schriftlichen Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag zu ersetzen, wenn die Äußerung über gerichtliche Aufforderung erfolgte oder wenn keine Verhandlung über den Antrag stattfand und die Äußerung zweckmäßig war (vgl.Deixler-Hübner in Fasching², Rz 7 zu § 154 ZPO mwN; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³, Rz 4 zu § 154 mwN).Der Wiedereinsetzungswerber hat gemäß Paragraph 154, ZPO dem Antragsgegner die Kosten einer schriftlichen Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag zu ersetzen, wenn die Äußerung über gerichtliche Aufforderung erfolgte oder wenn keine Verhandlung über den Antrag stattfand und die Äußerung zweckmäßig war (vgl.Deixler-Hübner in Fasching², Rz 7 zu Paragraph 154, ZPO mwN; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³, Rz 4 zu Paragraph 154, mwN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00519:2004:RWE0000014Dokumentnummer
JJR_20040128_LG00519_02200R00447_03X0000_001