TE Vfgh Beschluss 2001/3/14 B1886/98

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags durch die Kommission zur Wahrung des RegionalradioG infolge Klaglosstellung der Beschwerdeführerin nach Aufhebung des Bescheides über die Zulassung der mitbeteiligten Partei zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogrammes durch den Verfassungsgerichtshof Kostenzuspruch; keine Berücksichtigung eines Streitgenossenzuschlags mangels Streitgenosseneigenschaft gem §15 RechtsanwaltstarifG einer im verfassungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 5. Dezember 1997, Z611.373/22-RRB/97, wurde der mitbeteiligten Partei "Antenne Innviertel Rundfunk GmbH" die Zulassung zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet Innviertel für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. März 2005 erteilt und gleichzeitig der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zulassung zur Veranstaltung dieses Hörfunkprogrammes abgewiesen.

Mit Bescheid der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes vom 21. Juli 1998, Z005/3-RRK/98, wurde die von der beschwerdeführenden Partei mit Beschwerde begehrte Feststellung, die mitbeteiligte Partei habe infolge nicht fristgerechter Meldung der Änderung von Beteiligungsverhältnissen an die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gegen §8 Abs5 RRG und wegen der über 26 % liegenden Beteiligung des W G gegen §10 RRG verstoßen, als unzulässig zurückgewiesen.

2. Mit Erkenntnis vom 28. September 2000, B132/98-26, B236/98-27, hob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 5. Dezember 1997, Z611.373/22-RRB/97, wegen Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes auf.

Damit ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und die beschwerdeführende Partei - die sich mit Schreiben vom 3. Jänner 2001 auch in diesem Sinne erklärte - klaglosgestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in Ansehung des §86 VerfGG 1953 einzustellen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG unter Bedachtnahme auf den sinngemäß heranzuziehenden §50 Abs2 ZPO. Da es sich bei im verfassungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien nicht um Streitgenossen im Sinne des §15 RATG handelt, war der von der beschwerdeführenden Partei begehrte Streitgenossenzuschlag nicht zu berücksichtigen. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,- enthalten.

3. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

Rundfunk, Regionalradio, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1886.1998

Dokumentnummer

JFT_09989686_98B01886_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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