RS OGH 2004/2/18 2R30/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2004
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Norm

ZPO §72
ZPO §41
ZPO §52
  1. ZPO § 72 heute
  2. ZPO § 72 gültig ab 01.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 72 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Beim Verfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten handelt es sich um ein Inzidenzverfahren im Zivilprozess, weshalb für den Kostenersatz die Vorschriften der §§ 41 ff ZPO heranzuziehen sind und - bei Beteiligung des Gegners, der dem Verfahrenshilfebewilligungsantrag entgegen getreten ist - ein Zwischenstreit vorliegt, über dessen Kosten gesondert abzusprechen ist (so auch schon hg 2 R 153/02m; ähnlich OLG Linz 4 R 153/01z, RZ 2002/29).Beim Verfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten handelt es sich um ein Inzidenzverfahren im Zivilprozess, weshalb für den Kostenersatz die Vorschriften der Paragraphen 41, ff ZPO heranzuziehen sind und - bei Beteiligung des Gegners, der dem Verfahrenshilfebewilligungsantrag entgegen getreten ist - ein Zwischenstreit vorliegt, über dessen Kosten gesondert abzusprechen ist (so auch schon hg 2 R 153/02m; ähnlich OLG Linz 4 R 153/01z, RZ 2002/29).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000046

Dokumentnummer

JJR_20040218_OLG0459_00200R00030_04A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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