Norm
StPO §393 Abs4Rechtssatz
Im Falle der Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück der StPO gibt es keinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht. Daher hat der Privatbeteiligte mangels Anwendbarkeit des § 393 Abs 4 StPO keinen Anspruch auf Bestimmung der Kosten im Strafverfahren.Im Falle der Einstellung des Verfahrens nach dem römisch neun a. Hauptstück der StPO gibt es keinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht. Daher hat der Privatbeteiligte mangels Anwendbarkeit des Paragraph 393, Absatz 4, StPO keinen Anspruch auf Bestimmung der Kosten im Strafverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2004:RI0000124Zuletzt aktualisiert am
22.07.2008