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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Dr. Christoph Lindinger in Wien, vertreten durch Dr. Walter Schwartz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 2, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. September 2003, GZ. BOB - 160/03, betreffend Gehsteigherstellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 284/3, Baufläche, 1190 Wien, Schulsteig 11, derzeit inneliegend der Liegenschaft EZ 1512, KG 01513 Untersievering, auf welchem er in den Jahren 2001/2002 ein Einfamilienhaus errichten ließ. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2001 ersuchte der Generalplaner um "Bekanntgabe der herzustellenden Ausführungsart des Gehsteiges bei o. g. Liegenschaft". Dieses Ansuchen ist auch vom Beschwerdeführer als Bauherr unterschrieben.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 11. März 2003 wurde die Breite und Bauart des Gehsteiges sowie dessen Höhenlage entlang der "Straßenflucht Schulsteig" des obgenannten Grundstückes gemäß § 54 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) und der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 17. Februar 1981, LGBl. Nr. 14, in der Fassung vom 30. April 1984, LGBl. Nr. 22, bekannt gegeben. Der für die Herstellung des Gehsteiges zu verwendende Gehsteigbelag wurde näher beschrieben. Bestandteil dieses Bescheides ist eine "Absteckskizze (Grundrisse und sonstige Einzelheiten)", welche neben dem relevanten Bereich des Schulsteiges auch den im rechteckigen Winkel nach links abzweigenden Hornspergersteig, an den das Grundstück Nr. 284/3 der Liegenschaft EZ 1512, KG 01513 Untersievering, ebenfalls angrenzt, mit den eingezeichneten Querprofilen und Höhenmarken umfasst. Die daran anschließende verbale Beschreibung der Höhenmaße und Querschnitte bezieht sich sowohl auf den Schulsteig als auch den Hornspergersteig und umfasst neben den den Querprofilen zugeordneten Zahlen die jeweiligen Anlaufhöhen, die Höhe und Art der Höhenmarken, die Abstiche bzw. Aufstiche von den Höhenmarken (samt dazugehöriger Erklärung), die Gehsteigbreite sowie die erforderlichen Anmerkungen. Hingewiesen wurde, dass "der Gehsteig in der bekannt gegebenen Höhenlage herzustellen" sei. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 11. März 2003 wurde die Breite und Bauart des Gehsteiges sowie dessen Höhenlage entlang der "Straßenflucht Schulsteig" des obgenannten Grundstückes gemäß Paragraph 54, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) und der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 17. Februar 1981, LGBl. Nr. 14, in der Fassung vom 30. April 1984, LGBl. Nr. 22, bekannt gegeben. Der für die Herstellung des Gehsteiges zu verwendende Gehsteigbelag wurde näher beschrieben. Bestandteil dieses Bescheides ist eine "Absteckskizze (Grundrisse und sonstige Einzelheiten)", welche neben dem relevanten Bereich des Schulsteiges auch den im rechteckigen Winkel nach links abzweigenden Hornspergersteig, an den das Grundstück Nr. 284/3 der Liegenschaft EZ 1512, KG 01513 Untersievering, ebenfalls angrenzt, mit den eingezeichneten Querprofilen und Höhenmarken umfasst. Die daran anschließende verbale Beschreibung der Höhenmaße und Querschnitte bezieht sich sowohl auf den Schulsteig als auch den Hornspergersteig und umfasst neben den den Querprofilen zugeordneten Zahlen die jeweiligen Anlaufhöhen, die Höhe und Art der Höhenmarken, die Abstiche bzw. Aufstiche von den Höhenmarken (samt dazugehöriger Erklärung), die Gehsteigbreite sowie die erforderlichen Anmerkungen. Hingewiesen wurde, dass "der Gehsteig in der bekannt gegebenen Höhenlage herzustellen" sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Baubehörde erster Instanz habe nur die Breite, Bauart und Höhenlage des zu errichtenden Gehsteiges über Antrag des Beschwerdeführers bekannt gegeben. Eine Verpflichtung zur Gehsteigherstellung sei weder ausgesprochen noch bestätigt worden. Die näheren Regelungen über die Bauart des herzustellenden Gehsteiges seien in der Gehsteigverordnung enthalten. Im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument Nr. 5779 sei für den Schulsteig die Ausgestaltung als Fußweg sowie eine Ein- und Ausfahrtensperre festgesetzt. Im Bereich vor dem Grundstück des Beschwerdeführers weise der Schulsteig eine Breite von 2,7 m bis 3,1 m auf; für die an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelegene Hälfte des Schulsteiges sei die Ausgestaltung des Fußweges mit dem erstinstanzlichen Bescheid bekannt gegeben worden. § 3 Gehsteigverordnung beziehe sich auf die Ausführung von Gehsteigen, die nicht niveaugleich mit der Fahrbahn ausgeführt werden sollen, sowie deren Ausführung im Kreuzungsbereich und bei Schutzwegen. Im Beschwerdefall sei jedoch nur die Ausgestaltung eines Fußweges, der nicht parallel zu einer Fahrbahn verlaufe, bekannt gegeben worden. Die Gehsteigbekanntgabe beziehe sich nicht auf den Hornspergersteig. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Baubehörde erster Instanz habe nur die Breite, Bauart und Höhenlage des zu errichtenden Gehsteiges über Antrag des Beschwerdeführers bekannt gegeben. Eine Verpflichtung zur Gehsteigherstellung sei weder ausgesprochen noch bestätigt worden. Die näheren Regelungen über die Bauart des herzustellenden Gehsteiges seien in der Gehsteigverordnung enthalten. Im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument Nr. 5779 sei für den Schulsteig die Ausgestaltung als Fußweg sowie eine Ein- und Ausfahrtensperre festgesetzt. Im Bereich vor dem Grundstück des Beschwerdeführers weise der Schulsteig eine Breite von 2,7 m bis 3,1 m auf; für die an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelegene Hälfte des Schulsteiges sei die Ausgestaltung des Fußweges mit dem erstinstanzlichen Bescheid bekannt gegeben worden. Paragraph 3, Gehsteigverordnung beziehe sich auf die Ausführung von Gehsteigen, die nicht niveaugleich mit der Fahrbahn ausgeführt werden sollen, sowie deren Ausführung im Kreuzungsbereich und bei Schutzwegen. Im Beschwerdefall sei jedoch nur die Ausgestaltung eines Fußweges, der nicht parallel zu einer Fahrbahn verlaufe, bekannt gegeben worden. Die Gehsteigbekanntgabe beziehe sich nicht auf den Hornspergersteig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Folgende Bestimmungen der Bauordnung für Wien sind im Beschwerdefall von Bedeutung:
"Gehsteigherstellung
§ 54. Paragraph 54,
…
…
…
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gegenüber nicht die Verpflichtung zur Errichtung eines Gehsteiges ausgesprochen. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Gehsteiges gemäß § 54 Abs. 1 BO entsteht auch ohne Anordnung im Baubewilligungsbescheid von Gesetzes wegen bei jeder Bauführung grundsätzlich von Neuem (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 2002, Zl. 2000/05/0193). Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gegenüber nicht die Verpflichtung zur Errichtung eines Gehsteiges ausgesprochen. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Gehsteiges gemäß Paragraph 54, Absatz eins, BO entsteht auch ohne Anordnung im Baubewilligungsbescheid von Gesetzes wegen bei jeder Bauführung grundsätzlich von Neuem vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 2002, Zl. 2000/05/0193).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides, der auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers erging, ist § 54 Abs. 10 BO. Nach dieser Gesetzesstelle hat die Behörde unter den dort näher genannten Voraussetzungen die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges durch Bescheid bekannt zu geben. Erst nach der Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges sowie der Übermittlung der Absteckskizze ist die Pflicht des Grundeigentümers zur Gehsteigherstellung als derart präzise bestimmt anzusehen, dass sie einer Vollstreckung zugänglich ist. Es bedarf freilich für eine Vollstreckung auch noch eines Titelbescheides. Ein bescheidmäßiger Auftrag, einen den Vorschriften entsprechenden Gehsteig herzustellen, ist nämlich für den Fall vorgesehen, dass die bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges nicht (rechtzeitig) erfüllt wird (§ 54 Abs. 2 BO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides, der auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers erging, ist Paragraph 54, Absatz 10, BO. Nach dieser Gesetzesstelle hat die Behörde unter den dort näher genannten Voraussetzungen die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges durch Bescheid bekannt zu geben. Erst nach der Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges sowie der Übermittlung der Absteckskizze ist die Pflicht des Grundeigentümers zur Gehsteigherstellung als derart präzise bestimmt anzusehen, dass sie einer Vollstreckung zugänglich ist. Es bedarf freilich für eine Vollstreckung auch noch eines Titelbescheides. Ein bescheidmäßiger Auftrag, einen den Vorschriften entsprechenden Gehsteig herzustellen, ist nämlich für den Fall vorgesehen, dass die bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges nicht (rechtzeitig) erfüllt wird (Paragraph 54, Absatz 2, BO).
Insoweit sich daher der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, keinen Gehsteig auf der an sein Grundstück angrenzenden Grundstücksfläche herstellen zu müssen, für verletzt erachtet, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Die strittige Frage des Bestehens der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Herstellung des Gehsteiges ist im Verfahren zur Erteilung eines diesbezüglichen Auftrages von der Behörde zu klären.
Eine Verletzung im Recht auf "Bekanntgabe der Höhenlage, Breite und Bauart eines Gehsteiges" läge im Beschwerdefall jedoch nur dann vor, wenn die belangte Behörde die im Abs. 7 des § 54 BO enthaltenen Anordnungen außer Acht gelassen hätte oder gegen die Bestimmungen der auf Grund des § 10 Abs. 2 bis 4 und des § 54 Abs. 1, 4 bis 11 und 13 BO erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung vom 17. Februar 1981, mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22, verstoßen hätte. In der Beschwerde werden jedoch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde bekannt gegebenen Höhenlage, Breite und Bauart des Gehsteiges vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag einen Verstoß gegen § 54 Abs. 10 BO und die erwähnte Gehsteigverordnung nicht zu erkennen. Eine Verletzung im Recht auf "Bekanntgabe der Höhenlage, Breite und Bauart eines Gehsteiges" läge im Beschwerdefall jedoch nur dann vor, wenn die belangte Behörde die im Absatz 7, des Paragraph 54, BO enthaltenen Anordnungen außer Acht gelassen hätte oder gegen die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, bis 4 und des Paragraph 54, Absatz eins,, 4 bis 11 und 13 BO erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung vom 17. Februar 1981, mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt , Nr. 22, verstoßen hätte. In der Beschwerde werden jedoch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde bekannt gegebenen Höhenlage, Breite und Bauart des Gehsteiges vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag einen Verstoß gegen Paragraph 54, Absatz 10, BO und die erwähnte Gehsteigverordnung nicht zu erkennen.
Dem unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Beschwerdevorbringen fehlt es an der erforderlichen Relevanz. Den aufgezeigten Verfahrensfehlern könnte nur dann entscheidende Bedeutung zukommen, wenn mit dem angefochtenen Bescheid eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Herstellung des Gehsteiges ausgesprochen worden wäre. Dies ist jedoch - wie oben aufgezeigt - hier nicht der Fall.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 14. Dezember 2004
Schlagworte
Gehsteigherstellung BauRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050216.X00Im RIS seit
06.01.2005