RS OGH 2004/3/29 2R56/04z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2004
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Norm

ZPO §179
ZPO §275
  1. ZPO § 179 heute
  2. ZPO § 179 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 179 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 179 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für eine Präklusion neuer Beweisanbote für neues Vorbringen ergeben sich aus § 179 ZPO idFd ZVN 2002 und jene hinsichtlich neuer Beweisanbote für altes Vorbringen aus § 275 Abs 2 ZPO. Dabei ist dem Gesetzgeber der ZVN 2002 insofern ein Redaktionsversehen unterlaufen, als eine Anpassung des § 275 Abs 2 ZPO hinsichtlich neuer Beweismittel für altes Vorbringen an die neue Rechtslage nicht erfolgt ist, was von den Gerichten in korrigierender Gesetzesauslegung zu berücksichtigen ist. Damit kann aber die Aufnahme angebotener Beweise (für altes Vorbringen) vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn das Beweisanbot grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Aufnahme die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.Die Voraussetzungen für eine Präklusion neuer Beweisanbote für neues Vorbringen ergeben sich aus Paragraph 179, ZPO idFd ZVN 2002 und jene hinsichtlich neuer Beweisanbote für altes Vorbringen aus Paragraph 275, Absatz 2, ZPO. Dabei ist dem Gesetzgeber der ZVN 2002 insofern ein Redaktionsversehen unterlaufen, als eine Anpassung des Paragraph 275, Absatz 2, ZPO hinsichtlich neuer Beweismittel für altes Vorbringen an die neue Rechtslage nicht erfolgt ist, was von den Gerichten in korrigierender Gesetzesauslegung zu berücksichtigen ist. Damit kann aber die Aufnahme angebotener Beweise (für altes Vorbringen) vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn das Beweisanbot grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Aufnahme die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000056

Dokumentnummer

JJR_20040329_OLG0459_00200R00056_04Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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