RS OGH 2004/3/31 1R207/03a

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Norm

ABGB §1333 Abs3

Rechtssatz

Auch wenn man die Ausführungen Bydlinskis durchaus goutiert, dass die Mahnung durch einen außenstehenden Dritten für den Schuldner einen besonderen Auffälligkeitswert besitzt, sind lediglich die Kosten der ersten Mahnung seitens des Inkassobüros als zweckentsprechend anzusehen. Eine Wiederholung dieser Mahnung für den Fall, dass die Partei selbst bereits ein Mahnschreiben abgeschickt hat und dies ebenso erfolglos blieb, ist hingegen bei geringer Höhe der betriebenen Forderung nicht mehr zweckmäßig und notwendig.

Entscheidungstexte

  • 1 R 207/03a
    Entscheidungstext LG Krems 31.03.2004 1 R 207/03a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2004:RKR0000008

Dokumentnummer

JJR_20040331_LG00129_00100R00207_03A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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