RS OGH 2004/3/31 1R207/03a

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Norm

ABGB §1333 Abs3

Rechtssatz

Bei der geringen Höhe der betriebenen Forderung ist zu fordern, dass eine Abklärung, ob der Schuldner an der außergerichtlichen Forderungsbetreibung mitwirkt, im allgemeinen innerhalb eines Quartals möglich ist. Ohne weitergehende Behauptungen ist daher nur die Evidenzhaltungsgebühr für ein Quartal als notwendig und zweckmäßig zuzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 1 R 207/03a
    Entscheidungstext LG Krems 31.03.2004 1 R 207/03a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2004:RKR0000010

Dokumentnummer

JJR_20040331_LG00129_00100R00207_03A0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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