Norm
ABGB §1333 Abs3Rechtssatz
Bei der geringen Höhe der betriebenen Forderung ist zu fordern, dass eine Abklärung, ob der Schuldner an der außergerichtlichen Forderungsbetreibung mitwirkt, im allgemeinen innerhalb eines Quartals möglich ist. Ohne weitergehende Behauptungen ist daher nur die Evidenzhaltungsgebühr für ein Quartal als notwendig und zweckmäßig zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:2004:RKR0000010Dokumentnummer
JJR_20040331_LG00129_00100R00207_03A0000_004