Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Kann der Geschädigte aufgrund der bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen ein von ihm zuvor gechartertes Boot, auf dem er seinen Urlaub verbringen wollte, nicht übernehmen und muss er deshalb eine Stornogebühr bezahlen, ist diese als frustrierter Aufwand nicht ersatzfähig. Die Unmöglichkeit des Gebrauchs einer Sache stellt einen ideellen Schaden dar, der grundsätzlich vom Schädiger nicht zu ersetzen ist. Daran vermag auch die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Ersatz entgangener Urlaubsfreuden und zum Ersatz anderer ideeller Schäden nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2004:RSA0000024Dokumentnummer
JJR_20040401_LG00569_02200R00034_04K0000_001