TE Vwgh Beschluss 2004/12/14 AW 2004/18/0323

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §24;
FrG 1997 §31 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O, geboren 1982, vertreten durch Dr. M und Dr. K, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Oktober 2004, Zl. 140.115/2-III/4/04, betreffend Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, erhobenen und zur hg. Zl. 2004/18/0392 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, kam am 26. Juli 2001 auf Grund eines bis zum 17. November 2001 befristeten Visums D nach Österreich. Im Anschluss daran wurde ihm eine bis zum 30. April 2002 befristete Aufenthaltserlaubnis als Student erteilt. Am 5. April 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die belangte Behörde hat diesen Antrag abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG zu qualifizieren sei.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er Gesellschafter der B. OEG sei und der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung "schwere wirtschaftliche Nachteile" für ihn hätte. Er würde von seiner in Österreich lebenden Familie getrennt werden und in der Türkei in eine ausweglose Lage geraten.

Dem ursprünglich auf Grund eines Visums D nach Österreich eingereisten und dann zum Zwecke eines Studiums in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer ist im Hinblick auf seine Beteiligung an einer OEG als persönlich haftender Gesellschafter ein gewisses persönliches Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet zuzubilligen.

Dem steht das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. § 31 Abs. 4 FrG sieht vor, dass sich Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels eingebracht haben, bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung hat zur Folge, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig wird. Der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet über den im § 31 Abs. 4 FrG genannten Zeitpunkt hinaus stellt eine gravierende Beeinträchtigung des genannten öffentlichen Interesses dar. In Ansehung des gewichtigen und hier weitaus überwiegenden öffentlichen Interesses am ordnungsgemäßen Vollzug des Fremdenrechtes ist mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004180323.A00

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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