RS OGH 2004/4/20 3R93/04f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Norm

ABGB §932
ABGB §1323
KSchG §31e

Rechtssatz

1. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen durch Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung stand dem Reisenden auch schon vor Inkrafttreten von § 31e Abs 3 KSchG zum 1.1.2004 ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz unter Beachtung der Zielausrichtung der Pauschalreiserichtlinie auf Basis der §§ 1293, 1295 und 1323 ABGB zu.

2. Ein Preisminderungsanspruch von 30 % des Reisepreises ist gerechtfertigt bei Lärmbelästigungen aus der Küche, wegen Abendveranstaltungen und Busverkehrs in unmittelbarer Nähe des Zimmers. Ein Abzug von weiteren 10 % ist angemessen bei einer Häufung mehrerer geringfügiger Mängel im Zimmer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2004:RFE0000077

Dokumentnummer

JJR_20040420_LG00929_00300R00093_04F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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