RS OGH 2004/4/20 3R93/04f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Norm

ABGB §932
ABGB §1323
KSchG §31e
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. KSchG § 31e gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2017
  2. KSchG § 31e gültig von 01.05.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993

Rechtssatz

1. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen durch Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung stand dem Reisenden auch schon vor Inkrafttreten von § 31e Abs 3 KSchG zum 1.1.2004 ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz unter Beachtung der Zielausrichtung der Pauschalreiserichtlinie auf Basis der §§ 1293, 1295 und 1323 ABGB zu.1. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen durch Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung stand dem Reisenden auch schon vor Inkrafttreten von Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG zum 1.1.2004 ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz unter Beachtung der Zielausrichtung der Pauschalreiserichtlinie auf Basis der Paragraphen 1293, 1295 und 1323 ABGB zu.

2. Ein Preisminderungsanspruch von 30 % des Reisepreises ist gerechtfertigt bei Lärmbelästigungen aus der Küche, wegen Abendveranstaltungen und Busverkehrs in unmittelbarer Nähe des Zimmers. Ein Abzug von weiteren 10 % ist angemessen bei einer Häufung mehrerer geringfügiger Mängel im Zimmer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2004:RFE0000077

Dokumentnummer

JJR_20040420_LG00929_00300R00093_04F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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