Norm
EO §74Rechtssatz
Die Kosten für eine Anfrage beim Zentralen Melderegister im Wege des Internets werden unter Anwendung des §273 ZPO mit EUR 10,-- bestimmt.
Anmerkung
Der Rechtssatz war bis zum 30.11.2023 zu RLI0000010 veröffentlicht.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00458:2004:RLI0000010Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023