RS OGH 2004/4/27 7Bs29/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2004
beobachten
merken

Norm

StEG §3 litb
  1. StEG § 3 gültig von 01.10.1969 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004

Rechtssatz

Der Ausschlussgrund nach § 3 lit b StEG kommt nur dann im vollen Umfang zum Tragen, wenn die erlittene Vorhaft zur Gänze in der verhängten Strafe (sei es bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe, sei es Geldstrafe) Deckung findet.Der Ausschlussgrund nach Paragraph 3, Litera b, StEG kommt nur dann im vollen Umfang zum Tragen, wenn die erlittene Vorhaft zur Gänze in der verhängten Strafe (sei es bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe, sei es Geldstrafe) Deckung findet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000051

Dokumentnummer

JJR_20040427_OLG0459_0070BS00029_0400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten