TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/15 2002/09/0104

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der L in M, vertreten durch Dr. Gernot Hain, Mag. Gerhard Rigler und Dr. Ulrike Grünling-Schopf, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. April 2002, Zl. Senat-MD-99-275, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der BGmbH (in der Folge: BGmbH) - die persönlich haftende Gesellschafterin der BGmbH und Co. Kommanditgesellschaft (in der Folge: BKG) mit dem Sitz in N ist - zu verantworten, dass die genannte Kommanditgesellschaft als Arbeitgeberin am 5. August 1999 an einer näher bezeichneten Baustelle in Schwechat (Niederösterreich) vier namentlich näher bezeichnete Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der BGmbH (in der Folge: BGmbH) - die persönlich haftende Gesellschafterin der BGmbH und Co. Kommanditgesellschaft (in der Folge: BKG) mit dem Sitz in N ist - zu verantworten, dass die genannte Kommanditgesellschaft als Arbeitgeberin am 5. August 1999 an einer näher bezeichneten Baustelle in Schwechat (Niederösterreich) vier namentlich näher bezeichnete Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe.

Wegen dieser vier Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vier Geldstrafen in Höhe von jeweils S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 14 Tage) verhängt. Wegen dieser vier Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vier Geldstrafen in Höhe von jeweils S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 14 Tage) verhängt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der BGmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der BKG, beide mit Sitz in N, gewesen sei. Außer Streit stehe, dass die genannte BGmbH als Komplementärin der genannten BKG an die R KEG sowie die AGmbH den Auftrag zur Vornahme der Verlegearbeiten von Bewehrungsstahl am Flughafen, Parkdeck 4, erteilt habe, wobei die BKG den Bewehrungsstahl geschnitten und gebogen beigestellt habe. Es werde auch nicht in Abrede gestellt, dass den Arbeitskräften der beauftragten Firmen das Material, das Werkzeug sowie die Bindedrähte von der BKG zur Verfügung gestellt worden seien, und dass diese Arbeitskräfte von Technikern bzw. Partieführern der BKG eingeteilt und kontrolliert worden seien. Die am 5. August 1999 im Zuge einer Kontrolle am Bauvorhaben Parkdeck 4 (Flughafen Schwechat) von Organen des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten angetroffenen namentlich näher bezeichneten Arbeitnehmer seien als Eisenbieger beschäftigt worden, wobei drei dieser namentlich näher bezeichneten Ausländer Arbeitnehmer der AGmbH gewesen seien und ein namentlich näher bezeichneter Ausländer Arbeitnehmer der R KEG gewesen sei; jene Firmen hätten für die genannten Arbeitnehmer über Arbeitserlaubnisse bzw. Beschäftigungsbewilligungen verfügt.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass die Arbeitnehmer der AGmbH bzw. der R KEG der BKG überlassen worden seien; diesen Arbeitnehmern habe die genannte Kommanditgesellschaft Material und Werkzeug zur Verfügung gestellt. Die überlassenen Arbeitnehmer seien von Technikern (Vorarbeitern) der BKG eingeteilt und kontrolliert worden und somit unter deren Dienst- und Fachaufsicht gestanden. Demnach sei aber eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) vorgelegen. Die (von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten) Arbeitserlaubnisse bzw. die Beschäftigungsbewilligung würden gemäß § 14c Abs. 1 AuslBG im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung keine Gültigkeit entfalten. Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen sei daher verwirklicht worden. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass die Arbeitnehmer der AGmbH bzw. der R KEG der BKG überlassen worden seien; diesen Arbeitnehmern habe die genannte Kommanditgesellschaft Material und Werkzeug zur Verfügung gestellt. Die überlassenen Arbeitnehmer seien von Technikern (Vorarbeitern) der BKG eingeteilt und kontrolliert worden und somit unter deren Dienst- und Fachaufsicht gestanden. Demnach sei aber eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) vorgelegen. Die (von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten) Arbeitserlaubnisse bzw. die Beschäftigungsbewilligung würden gemäß Paragraph 14 c, Absatz eins, AuslBG im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung keine Gültigkeit entfalten. Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen sei daher verwirklicht worden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht - anders als im Berufungsverfahren - in ihrer Beschwerde nicht mehr geltend, die für einen Ausländer erteilte Beschäftigungsbewilligung und die für die anderen (drei) ausgestellten Arbeitserlaubnisse seien geeignet, ihre Entlastung vom Vorwurf der Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG zu bewirken. Die belangte Behörde ist insoweit nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Geltungsbereich der Beschäftigungsbewilligung nicht für einen Arbeitsplatz der BKG erteilt wurde (vgl. § 6 Abs. 1 AuslBG) und die Arbeitserlaubnisse nicht zur Verwendung der Ausländer als Leiharbeitnehmer berechtigten (vgl. § 14c Z 1 AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. Nr. 450/1990); zudem wurden sämtliche Arbeitserlaubnisse für den örtlichen Geltungsbereich des Bundeslandes Wien ausgestellt (vgl. § 14a Abs. 2 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997). Die Beschwerdeführerin macht - anders als im Berufungsverfahren - in ihrer Beschwerde nicht mehr geltend, die für einen Ausländer erteilte Beschäftigungsbewilligung und die für die anderen (drei) ausgestellten Arbeitserlaubnisse seien geeignet, ihre Entlastung vom Vorwurf der Verwirklichung des Tatbestandes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zu bewirken. Die belangte Behörde ist insoweit nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Geltungsbereich der Beschäftigungsbewilligung nicht für einen Arbeitsplatz der BKG erteilt wurde vergleiche , Paragraph 6, Absatz eins, AuslBG) und die Arbeitserlaubnisse nicht zur Verwendung der Ausländer als Leiharbeitnehmer berechtigten vergleiche , Paragraph 14 c, Ziffer eins, AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,); zudem wurden sämtliche Arbeitserlaubnisse für den örtlichen Geltungsbereich des Bundeslandes Wien ausgestellt vergleiche , Paragraph 14 a, Absatz 2, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,).

Die Beschwerdeführerin hatte sich in ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis ausschließlich darauf berufen, für die verwendeten Ausländer seien Beschäftigungsbewilligungen erteilt bzw. Arbeitserlaubnisse ausgestellt worden. Sie hat das Vorliegen einer (von der Behörde erster Instanz festgestellten) Arbeitskräfteüberlassung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht bestritten, sondern ausdrücklich behauptet, es sei "ohne Belang, dass es sich im gegenständlichen Fall möglicherweise um eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG gehandelt habe". Die belangte Behörde ist daher ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitskräfteüberlassung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unbestritten sind und der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen waren. Die erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bestreitungen des Sachverhaltes betreffend das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung sind unzulässige Neuerungen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), auf die vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen ist. Im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt bedurfte es der in der Beschwerde als fehlend gerügten Beweiserhebungen durch die belangte Behörde nicht; die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist unberechtigt. Die Beschwerdeführerin hatte sich in ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis ausschließlich darauf berufen, für die verwendeten Ausländer seien Beschäftigungsbewilligungen erteilt bzw. Arbeitserlaubnisse ausgestellt worden. Sie hat das Vorliegen einer (von der Behörde erster Instanz festgestellten) Arbeitskräfteüberlassung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht bestritten, sondern ausdrücklich behauptet, es sei "ohne Belang, dass es sich im gegenständlichen Fall möglicherweise um eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG gehandelt habe". Die belangte Behörde ist daher ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitskräfteüberlassung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unbestritten sind und der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen waren. Die erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bestreitungen des Sachverhaltes betreffend das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung sind unzulässige Neuerungen vergleiche , Paragraph 41, Absatz eins, VwGG), auf die vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen ist. Im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt bedurfte es der in der Beschwerde als fehlend gerügten Beweiserhebungen durch die belangte Behörde nicht; die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist unberechtigt.

Aus welcher Motivation die von der Beschwerdeführerin vertretene KG überlassene Arbeitskräfte (Ausländer) verwendete, ist rechtlich nicht erheblich. Insoweit die Beschwerdeführerin sich auf den Wortlaut von Werkvertragsurkunden beruft, lässt sie unberücksichtigt, dass ein davon abweichender Sachverhalt festgestellt wurde. Mit den Beschwerdebehauptungen, die verwendeten Ausländer hätten nicht mit Werkzeug der BKG gearbeitet, und die Ausländer seien nicht der Dienst- und Fachaufsicht dieser KG unterstanden, entfernt sich die Beschwerdeführerin von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen. Daher ist - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - aber nicht zu erkennen, dass "die Subunternehmer sich vertraglich zu vollkommen selbstständiger und eigenverantwortlicher Arbeit verpflichtet haben und die Dienstnehmer der Subunternehmer keiner Weisungspflicht der Auftraggeberin der BKG unterliegen".

Es war aufgrund des festgestellten Sachverhaltes daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangte, dass Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 15. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090104.X00

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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