RS OGH 2004/4/27 7Bs29/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2004
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Norm

StEG §2 Abs1 litd

Rechtssatz

Stützt sich die Anhaltung auf mehrere Fakten und erfolgt hinsichtlich dieser Fakten sowohl ein Freispruch als auch ein Schuldspruch, ist zunächst zu prüfen, ob die Anhaltung auch nur bei Verdacht der im Schuldspruch übrig bleibenden Fakten gerechtfertigt gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000050

Dokumentnummer

JJR_20040427_OLG0459_0070BS00029_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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