Norm
StEG §2 Abs1 litdRechtssatz
Stützt sich die Anhaltung auf mehrere Fakten und erfolgt hinsichtlich dieser Fakten sowohl ein Freispruch als auch ein Schuldspruch, ist zunächst zu prüfen, ob die Anhaltung auch nur bei Verdacht der im Schuldspruch übrig bleibenden Fakten gerechtfertigt gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000050Dokumentnummer
JJR_20040427_OLG0459_0070BS00029_0400000_001