Norm
EO §293 Abs3Rechtssatz
Das Aufrechnungsverbot des § 293 Abs. 3 EO ist als Pfändungsschutzregelunng zwar von Amts wegen wahrzunehmen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen müssen vom Arbeitnehmer jedoch im erstinstanzlichen Verfahren erstattet werden.Das Aufrechnungsverbot des Paragraph 293, Absatz 3, EO ist als Pfändungsschutzregelunng zwar von Amts wegen wahrzunehmen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen müssen vom Arbeitnehmer jedoch im erstinstanzlichen Verfahren erstattet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000616Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011