TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/15 2002/09/0012

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §25;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des G in R, vertreten durch Dr. Christian Brugger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hofhaymerallee 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 6. August 2001, Zl. UVS-11/10.286/5-2001, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung von sechs Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als Arbeitgeber in seinem Schischulbetrieb in K) vom 20. bis 24. Februar 2000 sechs namentliche näher bezeichnete Ausländer (jeweils slowenische Staatsangehörige) als Hilfsschilehrer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt.

Wegen dieser sechs Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG sechs Geldstrafen in Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zehn Tage) verhängt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen H im Wesentlichen aus, sie erachte die Aussage des Zeugen als glaubwürdig und jene des Beschwerdeführers aus den im Einzelnen im Bescheid wiedergegebenen Erwägungen als Schutzbehauptung. Danach sei es als erwiesen anzusehen, dass die slowenischen Arbeitskräfte vom Beschwerdeführer als Schilehrer aushilfsweise beschäftigt und in "Naturalien (Liftkarten und Quartier)" entlohnt worden seien. Die über den Beschwerdeführer verhängten Mindeststrafen (pro Verwaltungsübertretung) seien im Hinblick auf die vorsätzliche Tatbegehung nicht nur angemessen sondern "als mild zu bezeichnen".

Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2001, B 1466/01-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer macht unter dem Aufhebungsgrund einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, es hätte durch Befragen "der maßgeblichen Personen (Sohn des Beschwerdeführers, Vermieterin, andere ständig tätige Schilehrer)" in Erfahrung gebracht werden können, dass er "keine slowenischen Schilehrer beschäftigt hat; keine Kosten für Übernachtungen übernommen hat; die slowenischen Staatsbürger gar nicht kannte; keine Liftkarten für die slowenischen Staatsbürger bezahlt hat". Die belangte Behörde habe weder seinen Sohn noch die Vermieterin K noch andere Schilehrer einvernommen und dadurch Verfahrensvorschriften verletzt.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die Mitwirkungspflicht in dieser Beziehung auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Eine Verpflichtung der Behörde, den Beschuldigten ausdrücklich aufzufordern, entlastende Beweismittel oder Zeugen bekannt zu geben, kann aus dem Offizialprinzip (§ 25 VStG) nicht abgeleitet werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Beweise anbieten müssen. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, zweite Auflage 2000, Seite 522, E 126ff, insbesondere E 133 und 134 wiedergegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer hat die erstmals in seiner Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Beweise im (gesamten) Verwaltungsstrafverfahren nicht zu seiner Entlastung geltend gemacht. In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde wurde im Protokoll unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass "keine weiteren Beweisanträge" gestellt wurden.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

     Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

     Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-

Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 15. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090012.X00

Im RIS seit

21.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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