TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/15 2002/09/0012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §25;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des G in R, vertreten durch Dr. Christian Brugger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hofhaymerallee 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 6. August 2001, Zl. UVS-11/10.286/5-2001, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung von sechs Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als Arbeitgeber in seinem Schischulbetrieb in K) vom 20. bis 24. Februar 2000 sechs namentliche näher bezeichnete Ausländer (jeweils slowenische Staatsangehörige) als Hilfsschilehrer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung von sechs Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als Arbeitgeber in seinem Schischulbetrieb in K) vom 20. bis 24. Februar 2000 sechs namentliche näher bezeichnete Ausländer (jeweils slowenische Staatsangehörige) als Hilfsschilehrer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt.

Wegen dieser sechs Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG sechs Geldstrafen in Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zehn Tage) verhängt. Wegen dieser sechs Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG sechs Geldstrafen in Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zehn Tage) verhängt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen H im Wesentlichen aus, sie erachte die Aussage des Zeugen als glaubwürdig und jene des Beschwerdeführers aus den im Einzelnen im Bescheid wiedergegebenen Erwägungen als Schutzbehauptung. Danach sei es als erwiesen anzusehen, dass die slowenischen Arbeitskräfte vom Beschwerdeführer als Schilehrer aushilfsweise beschäftigt und in "Naturalien (Liftkarten und Quartier)" entlohnt worden seien. Die über den Beschwerdeführer verhängten Mindeststrafen (pro Verwaltungsübertretung) seien im Hinblick auf die vorsätzliche Tatbegehung nicht nur angemessen sondern "als mild zu bezeichnen".

Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2001, B 1466/01-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen: Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2001, B 1466/01-3, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer macht unter dem Aufhebungsgrund einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, es hätte durch Befragen "der maßgeblichen Personen (Sohn des Beschwerdeführers, Vermieterin, andere ständig tätige Schilehrer)" in Erfahrung gebracht werden können, dass er "keine slowenischen Schilehrer beschäftigt hat; keine Kosten für Übernachtungen übernommen hat; die slowenischen Staatsbürger gar nicht kannte; keine Liftkarten für die slowenischen Staatsbürger bezahlt hat". Die belangte Behörde habe weder seinen Sohn noch die Vermieterin K noch andere Schilehrer einvernommen und dadurch Verfahrensvorschriften verletzt.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die Mitwirkungspflicht in dieser Beziehung auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Eine Verpflichtung der Behörde, den Beschuldigten ausdrücklich aufzufordern, entlastende Beweismittel oder Zeugen bekannt zu geben, kann aus dem Offizialprinzip (§ 25 VStG) nicht abgeleitet werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Beweise anbieten müssen. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, zweite Auflage 2000, Seite 522, E 126ff, insbesondere E 133 und 134 wiedergegebene Judikatur). Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die Mitwirkungspflicht in dieser Beziehung auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Eine Verpflichtung der Behörde, den Beschuldigten ausdrücklich aufzufordern, entlastende Beweismittel oder Zeugen bekannt zu geben, kann aus dem Offizialprinzip (Paragraph 25, VStG) nicht abgeleitet werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Beweise anbieten müssen. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei, zweite Auflage 2000, Seite 522, E 126ff, insbesondere E 133 und 134 wiedergegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer hat die erstmals in seiner Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Beweise im (gesamten) Verwaltungsstrafverfahren nicht zu seiner Entlastung geltend gemacht. In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde wurde im Protokoll unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass "keine weiteren Beweisanträge" gestellt wurden.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

     Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

     Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-

Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 15. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090012.X00

Im RIS seit

21.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten