RS OGH 2004/5/25 3R83/04g

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Norm

GGG TP6
KO §49 Abs1

Rechtssatz

Bei Bestimmung der Pauschalgebühr nach TP 6 GGG ist die Entlohnung des Masseverwalters für die Verwertung einer Sondermasse in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dieser Teil der Pauschalgebühr bezieht sich auf die Sondermasse und ist als Aufwand der besonderen Verwertung aus deren Erlös zu berichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2004:RG0000037

Dokumentnummer

JJR_20040525_OLG0639_00300R00083_04G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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