Norm
ABGB §1333 Abs3Rechtssatz
Zufolge der Sonderregelung des § 23 Abs 1 RATG ist § 1333 Abs 3 ABGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort erwähnten "außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen" auf anwaltliche Mahnschreiben nicht anzuwenden sind, insoweit der Hauptanspruch mit Klage geltend gemacht wird.Zufolge der Sonderregelung des Paragraph 23, Absatz eins, RATG ist Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort erwähnten "außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen" auf anwaltliche Mahnschreiben nicht anzuwenden sind, insoweit der Hauptanspruch mit Klage geltend gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2004:RKL0000006Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009