Norm
EuGVVO Art6 Z1Rechtssatz
Die Zurückweisung der Klage gegen einen inländischen Streitgenossen wegen Konkurseröffnung hindert nach Missbrauchskontrolle nicht die Annahme des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft nach Art 6 Z 1 EuGVVO hinsichtlich des anderen Beklagten mit Sitz im Ausland.Die Zurückweisung der Klage gegen einen inländischen Streitgenossen wegen Konkurseröffnung hindert nach Missbrauchskontrolle nicht die Annahme des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft nach Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO hinsichtlich des anderen Beklagten mit Sitz im Ausland.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2004:RFE0000075Dokumentnummer
JJR_20040608_LG00929_00300R00175_04I0000_001