RS OGH 2004/6/15 13R50/04g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2004
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Norm

ZPO §41
EO §74
RATG TP7
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. EO § 74 heute
  2. EO § 74 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 74 gültig von 19.11.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. EO § 74 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. EO § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. EO § 74 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 74 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die höheren Kosten nach TP 7 Abs. 2 RATG stehen bei einer Intervention in der Fahrnisexektion nur bei zu erwartenden oder tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten rechtlicher Natur zu. Der Vollzug der Fahrnisexekution stellt einen Routinevorgang dar, bei welchem ein angeblich bestehendes "besonderes Vertrauensverhältnis" zwischen der betreibenden Partei und ihrem Vertreter nur von untergeordneter Bedeutung ist.Die höheren Kosten nach TP 7 Absatz 2, RATG stehen bei einer Intervention in der Fahrnisexektion nur bei zu erwartenden oder tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten rechtlicher Natur zu. Der Vollzug der Fahrnisexekution stellt einen Routinevorgang dar, bei welchem ein angeblich bestehendes "besonderes Vertrauensverhältnis" zwischen der betreibenden Partei und ihrem Vertreter nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Tarifpost 7 Abs 1 oder 2; auswärtiger Rechtsanwalt; Fahrnisvollzug;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000038

Dokumentnummer

JJR_20040615_LG00309_01300R00050_04G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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