RS OGH 2004/6/16 13R34/04d

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Veröffentlicht am 16.06.2004
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Norm

EO §252j
EO §256 Abs2
EO §282

Rechtssatz

Die Aufschiebung der Exekution infolge Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung über Antrag des betreibenden Gläubigers führt nicht zu einer Hemmung der Frist des § 256 Abs. 2 EO führt. In diesem Fall liegt nämlich nicht die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs des betreibenden Gläubigers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

exekutives Pfandrecht; Verkaufsverfahren; gehörige Fortsetzung; Erlöschen; Zahlungsvereinbarung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000026

Dokumentnummer

JJR_20040616_LG00309_01300R00034_04D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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