Norm
EO §252jRechtssatz
Die Aufschiebung der Exekution infolge Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung über Antrag des betreibenden Gläubigers führt nicht zu einer Hemmung der Frist des § 256 Abs. 2 EO führt. In diesem Fall liegt nämlich nicht die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs des betreibenden Gläubigers.Die Aufschiebung der Exekution infolge Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung über Antrag des betreibenden Gläubigers führt nicht zu einer Hemmung der Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO führt. In diesem Fall liegt nämlich nicht die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs des betreibenden Gläubigers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
exekutives Pfandrecht; Verkaufsverfahren; gehörige Fortsetzung; Erlöschen; Zahlungsvereinbarung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000026Dokumentnummer
JJR_20040616_LG00309_01300R00034_04D0000_001