TE Vfgh Beschluss 2001/3/14 V62/00 ua

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ElWOG §66a Abs6 idF BGBl I 121/2000
SystemnutzungstarifgrundsatzV, BGBl II 51/1999
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/140-VIII/1/99
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/96-VIII/1/99
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 66a gültig von 01.01.2008 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  2. ElWOG § 66a gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  3. ElWOG § 66a gültig von 02.12.2000 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen der Systemnutzungstarifgrundsatzverordnung mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller; Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung zweier Verordnungen über Systemnutzungstarife mangels Betroffenheit der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragsteller sind Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen. Die A P G GmbH (APG), eine Tochtergesellschaft der Verbundgesellschaft, ist Netzbetreiber im Sinne des §7 Abs1 Z16 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998. Als Betreiber dieser Netze stellt die APG den Antragstellern unter Berufung auf §§6 Abs1 und 2, 25 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999 iVm §3 lita der Verordnungen Z551.352/140-VIII/1/99 und Z551.352/96-VIII/1/99 das so genannte Systemdienstleistungsentgelt von ATS 0,0086 bzw. 0,0088/kWh zur Abdeckung ihrer Sekundärregelkosten seit 19. Februar 1999 mit der Begründung in Rechnung, dass die Antragsteller Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als einem MW betreiben.römisch eins. 1. Die Antragsteller sind Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen. Die A P G GmbH (APG), eine Tochtergesellschaft der Verbundgesellschaft, ist Netzbetreiber im Sinne des §7 Abs1 Z16 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,. Als Betreiber dieser Netze stellt die APG den Antragstellern unter Berufung auf §§6 Abs1 und 2, 25 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, in Verbindung mit §3 lita der Verordnungen Z551.352/140-VIII/1/99 und Z551.352/96-VIII/1/99 das so genannte Systemdienstleistungsentgelt von ATS 0,0086 bzw. 0,0088/kWh zur Abdeckung ihrer Sekundärregelkosten seit 19. Februar 1999 mit der Begründung in Rechnung, dass die Antragsteller Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als einem MW betreiben.

2.1. Die Antragsteller stellen zu V85-87/00, V90-92/00 die auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Anträge:

"1. (...) §3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vormals: für wirtschaftliche Angelegenheiten) über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl II 51/1999, im Hinblick auf die Wortfolge '3. Systemdienstleistungsentgelt', "1. (...) §3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vormals: für wirtschaftliche Angelegenheiten) über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, 51 aus 1999,, im Hinblick auf die Wortfolge '3. Systemdienstleistungsentgelt',

       §6 Abs1 dieser Verordnung zur Gänze,

       §6 Abs2 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge 'Die

Tarifgestaltung gemäß Abs1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.',

       §6 Abs3 dieser Verordnung zur Gänze,

       §22 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze,

       §22 Abs3 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge 'und

2',

       §25 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze,

       §26 Abs2 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge',

Systemdienstleistungen', sowie

§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, zur Gänze und

§4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;

sowie

§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, zur Gänze und

§4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen;

sowie

die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen.

2. In eventu (...)

§3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vormals: für wirtschaftliche Angelegenheiten) über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl II 51/1999, im Hinblick auf die Wortfolge '3. Systemdienstleistungsentgelt', §3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vormals: für wirtschaftliche Angelegenheiten) über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, 51 aus 1999,, im Hinblick auf die Wortfolge '3. Systemdienstleistungsentgelt',

       §6 Abs1 dieser Verordnung zur Gänze,

       §6 Abs2 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge 'Die

Tarifgestaltung gemäß Abs1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.',

       §6 Abs3 dieser Verordnung zur Gänze,

       §22 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze,

       §22 Abs3 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge

'und 2',

       §25 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze,

       §26 Abs2 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge ',

Systemdienstleistungen', sowie

§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;

sowie

§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen

sowie

die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen.

3. In eventu (...)

§6 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vormals: für wirtschaftliche Angelegenheiten) über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II 51/1999, im Hinblick auf die Wortfolge 'und eine Sekundärregelung (Minutenreserve)', sowie §6 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vormals: für wirtschaftliche Angelegenheiten) über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, 51 aus 1999,, im Hinblick auf die Wortfolge 'und eine Sekundärregelung (Minutenreserve)', sowie

§6 Abs2 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge 'Die Tarifgestaltung gemäß Abs1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.',

sowie

§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, zur Gänze und

§4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;

sowie

§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, zur Gänze und

§4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen;

sowie

die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen.

4. In eventu (...)

§6 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vormals: für wirtschaftliche Angelegenheiten) über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl II 51/1999, im Hinblick auf die Wortfolge 'und eine Sekundärregelung (Minutenreserve)', §6 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vormals: für wirtschaftliche Angelegenheiten) über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, 51 aus 1999,, im Hinblick auf die Wortfolge 'und eine Sekundärregelung (Minutenreserve)',

§6 Abs2 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge 'Die Tarifgestaltung gemäß Abs1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.', sowie

§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;

sowie

§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen

sowie

die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen.

5. In eventu (...)

§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, zur Gänze und

§4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;

sowie

§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, zur Gänze und §4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen;

sowie

die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen.

6. In eventu (...)

§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;

sowie

§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen

sowie

die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen."

2.2. Die Anträge "1." und "2." zu V62-64/00 sind wortgleich mit den Anträgen zu V85-87/00 und 90-92/00. Der Antrag "3." lautet:

"3. (...) In eventu (...)

§6 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vormals: für wirtschaftliche Angelegenheiten) über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II 51/1999, im Hinblick auf die Wortfolge 'und eine Sekundärregelung (Minutenreserve)' sowie §6 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vormals: für wirtschaftliche Angelegenheiten) über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, 51 aus 1999,, im Hinblick auf die Wortfolge 'und eine Sekundärregelung (Minutenreserve)' sowie

§6 Abs2 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge 'Die Tarifgestaltung gemäß Abs1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.' als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben; sowie die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen."

2.3. Die Antragsteller erstatteten zu V62-64/00 eine Äußerung, und stellen einem Eventualbegehren zu V62-64/00 nicht zur Gänze entsprechende Anträge. Diese zu V144-145/00 protokollierten auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Anträge lauten:

"§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, zur Gänze und

§4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;

sowie

§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, zur Gänze und

§4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen;

sowie

die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen.

(...) In eventu (...)

§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;

sowie

§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen

sowie

die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen."

3.1. Zur Begründung der Antragslegitimation bringen die Antragsteller zu V62-64/00 vor:

"§6 Abs1 und 2 iVm §§3 und 25 Abs2 SNTGV sieht vor, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden und daß das solcherart berechnete - tarifmäßig bestimmte - Systemdienstleistungsentgelt von den Netzbetreibern regelmäßig zu verrechnen ist. Gemäß §3 lita SNTV I betrug dieses Entgelt bis 22.9.1999 ATS 0,0086 kWh; derzeit beträgt es gemäß §3 lita SNTV II ATS 0,0088/kWh. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur SNTGV (zu deren §§13-16) sind die Kosten der Sekundärregelung von der Verbundgesellschaft - bzw von der TIWAG, VKW und VIW in den von der Verbundgesellschaft nicht abgedeckten Bereichen - getrennt auszuweisen und als Systemdienstleistungspreis auf alle Erzeuger mit mehr als einem MW umzulegen und von diesen regelmäßig zu entrichten. Daraus zeigt sich, daß nach dem historischen Willen des Verordnungsgebers §6 Abs1 und 2 iVm §§3 und 25 Abs2 SNTGV dahin zu verstehen ist, daß er jeden Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW unmittelbar verpflichtet, dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 ein Systemdienstleistungsentgelt zu bezahlen. Der Netzbetreiber ist sohin unmittelbar aufgrund der SNTGV berechtigt - und gemäß §3 SNTGV auch verpflichtet - von jedem Erzeuger mit mehr als einem MW ein Systemdienstleistungsentgelt zu fordern. "§6 Abs1 und 2 in Verbindung mit §§3 und 25 Abs2 SNTGV sieht vor, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden und daß das solcherart berechnete - tarifmäßig bestimmte - Systemdienstleistungsentgelt von den Netzbetreibern regelmäßig zu verrechnen ist. Gemäß §3 lita SNTV römisch eins betrug dieses Entgelt bis 22.9.1999 ATS 0,0086 kWh; derzeit beträgt es gemäß §3 lita SNTV römisch zwei ATS 0,0088/kWh. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur SNTGV (zu deren §§13-16) sind die Kosten der Sekundärregelung von der Verbundgesellschaft - bzw von der TIWAG, VKW und VIW in den von der Verbundgesellschaft nicht abgedeckten Bereichen - getrennt auszuweisen und als Systemdienstleistungspreis auf alle Erzeuger mit mehr als einem MW umzulegen und von diesen regelmäßig zu entrichten. Daraus zeigt sich, daß nach dem historischen Willen des Verordnungsgebers §6 Abs1 und 2 in Verbindung mit §§3 und 25 Abs2 SNTGV dahin zu verstehen ist, daß er jeden Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW unmittelbar verpflichtet, dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 ein Systemdienstleistungsentgelt zu bezahlen. Der Netzbetreiber ist sohin unmittelbar aufgrund der SNTGV berechtigt - und gemäß §3 SNTGV auch verpflichtet - von jedem Erzeuger mit mehr als einem MW ein Systemdienstleistungsentgelt zu fordern.

Zum Nachweis unserer Antragslegitimation weisen wir zunächst darauf hin, daß wir - unstrittig - Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW (aber weniger als fünf MW) sind (ein entsprechender Nachweis kann im Bedarfsfall nachgereicht werden). Als solche verpflichtet uns die angefochtene Verordnung ab ihrem Inkrafttreten am 19.2.1999, dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 SNTGV das tarifmäßig bestimmte Systemdienstleistungsentgelt zur Abgeltung der dem Netzbetreiber entstandenen Sekundärregelkosten zu bezahlen. Mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Systemdienstleistungsentgelts legt uns die angefochtene Verordnung sohin eine Rechtspflicht auf, die unmittelbar und aktuell in unsere Rechtssphäre eingreift, ohne daß es hierfür der Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheids bedurfte: Durch die unbedingte Verpflichtung zur Zahlung des Systemdienstleistungsentgelts wird unser Recht auf Nichtbezahlung eines gesetzwidrig vorgeschriebenen Systemdienstleistungsentgelts sowie unser Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz infolge unsachlicher Verpflichtung zur Zahlung eines Systemdienstleistungsentgelts verletzt.

Ein anderer zumutbarer Weg, um die durch die angefochtene Verordnung bewirkte Rechtswidrigkeit abzuwehren, besteht für uns nicht. Insbesondere ist es uns nicht zumutbar, den Gerichtsweg gemäß §21 Abs2 ElWOG zu beschreiten. Ein zivilgerichtliches Verfahren nach §21 Abs2 ElWOG könnte von uns selbst nämlich nicht eingeleitet, sondern nur dadurch bewirkt werden, daß wir die Bezahlung des uns in Rechnung gestellten Systemdienstleistungsentgelts verweigern und dadurch eine Klage provozieren; eine derartige 'Einleitung' eines Gerichtsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht zumutbar (vgl VfSlg 13.659). Ein anderer zumutbarer Weg, um die durch die angefochtene Verordnung bewirkte Rechtswidrigkeit abzuwehren, besteht für uns nicht. Insbesondere ist es uns nicht zumutbar, den Gerichtsweg gemäß §21 Abs2 ElWOG zu beschreiten. Ein zivilgerichtliches Verfahren nach §21 Abs2 ElWOG könnte von uns selbst nämlich nicht eingeleitet, sondern nur dadurch bewirkt werden, daß wir die Bezahlung des uns in Rechnung gestellten Systemdienstleistungsentgelts verweigern und dadurch eine Klage provozieren; eine derartige 'Einleitung' eines Gerichtsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht zumutbar vergleiche VfSlg 13.659).

Unsere Berechtigung zur Anfechtung der uns beschwerenden Bestimmungen des §6 Abs1 und Abs2 iVm §3, §6 Abs3, §22 Abs2 und Abs3, §25 Abs2 und 26 Abs2 SNTGV iVm §3 u §4 Abs2 SNTV I bzw SNTV II im Rahmen von Art139 B-VG ist daher gegeben; der vorliegende Antrag ist zulässig." Unsere Berechtigung zur Anfechtung der uns beschwerenden Bestimmungen des §6 Abs1 und Abs2 in Verbindung mit §3, §6 Abs3, §22 Abs2 und Abs3, §25 Abs2 und 26 Abs2 SNTGV in Verbindung mit §3 u §4 Abs2 SNTV römisch eins bzw SNTV römisch zwei im Rahmen von Art139 B-VG ist daher gegeben; der vorliegende Antrag ist zulässig."

3.2. Zur Begründung der Antragslegitimation führen die Antragsteller zu V 85-87, V90-92/00: 3.2. Zur Begründung der Antragslegitimation führen die Antragsteller zu römisch fünf 85-87, V90-92/00:

"§4 Abs2 SNTV I bzw SNTV II iVm §3, §6 Abs1, Abs2 und Abs3, §22 Abs2 und Abs3, §25 Abs2 und 26 Abs2 SNTGV sieht vor, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden und daß die Netzbetreiber das solcherart berechnete - tarifmäßig bestimmte - Systemdienstleistungsentgelt den betreffenden Elektrizitätserzeugern regelmäßig zu verrechnen haben. Für den sogenannten Österreichischen Bereich betrug dieses Entgelt gemäß §3 lita SNTV I vom 19.2.1999 bis 22.9.1999 ATS 0,0086/kWh; derzeit beträgt es gemäß §3 lita SNTV II ATS 0,0088/kWh. "§4 Abs2 SNTV römisch eins bzw SNTV römisch zwei in Verbindung mit §3, §6 Abs1, Abs2 und Abs3, §22 Abs2 und Abs3, §25 Abs2 und 26 Abs2 SNTGV sieht vor, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden und daß die Netzbetreiber das solcherart berechnete - tarifmäßig bestimmte - Systemdienstleistungsentgelt den betreffenden Elektrizitätserzeugern regelmäßig zu verrechnen haben. Für den sogenannten Österreichischen Bereich betrug dieses Entgelt gemäß §3 lita SNTV römisch eins vom 19.2.1999 bis 22.9.1999 ATS 0,0086/kWh; derzeit beträgt es gemäß §3 lita SNTV römisch zwei ATS 0,0088/kWh.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur SNTGV (zu deren §§13-16) sind die Kosten der Sekundärregelung von der Verbundgesellschaft - bzw von der TIWAG, VKW und VIW in den von der Verbundgesellschaft nicht abgedeckten Bereichen - getrennt auszuweisen und als Systemdienstleistungspreis auf alle Erzeuger mit mehr als einem MW umzulegen und von diesen regelmäßig zu entrichten. Daraus zeigt sich, daß nach dem historischen Willen des Verordnungsgebers §4 SNTV I bzw SNTV II iVm §§3, 6 Abs1 und 2 sowie 25 Abs2 SNTGV dahin zu verstehen ist, daß er jeden Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW unmittelbar verpflichtet, dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 ein Systemdienstleistungsentgelt zu bezahlen. Der Netzbetreiber ist sohin unmittelbar aufgrund der SNTV I bzw SNTV II jeweils iVm der SNTGV berechtigt - und gemäß §3 SNTGV auch verpflichtet -, von jedem Erzeuger mit mehr als einem MW ein Systemdienstleistungsentgelt zu fordern. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur SNTGV (zu deren §§13-16) sind die Kosten der Sekundärregelung von der Verbundgesellschaft - bzw von der TIWAG, VKW und VIW in den von der Verbundgesellschaft nicht abgedeckten Bereichen - getrennt auszuweisen und als Systemdienstleistungspreis auf alle Erzeuger mit mehr als einem MW umzulegen und von diesen regelmäßig zu entrichten. Daraus zeigt sich, daß nach dem historischen Willen des Verordnungsgebers §4 SNTV römisch eins bzw SNTV römisch zwei in Verbindung mit §§3, 6 Abs1 und 2 sowie 25 Abs2 SNTGV dahin zu verstehen ist, daß er jeden Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW unmittelbar verpflichtet, dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 ein Systemdienstleistungsentgelt zu bezahlen. Der Netzbetreiber ist sohin unmittelbar aufgrund der SNTV römisch eins bzw SNTV römisch zwei jeweils in Verbindung mit der SNTGV berechtigt - und gemäß §3 SNTGV auch verpflichtet -, von jedem Erzeuger mit mehr als einem MW ein Systemdienstleistungsentgelt zu fordern.

(...) Zum Nachweis unserer Antragslegitimation weisen wir zunächst darauf hin, daß wir - unstrittig - Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW sind (ein entsprechender Nachweis kann im Bedarfsfall nachgereicht werden). Als solche verpflichten uns die angefochtenen Verordnungen ab ihrem Inkrafttreten am 19.2.1999 (SNTGV und SNTV I) bzw am 23.9.1999 (SNTV II), dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 SNTGV das tarifmäßig bestimmte Systemdienstleistungsentgelt von ATS 0,0086 bzw ATS 0,0088 zur Abgeltung der dem Netzbetreiber entstandenen Sekundärregelkosten zu bezahlen. Mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Systemdienstleistungsentgelts legen uns die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sohin eine Rechtspflicht auf, die unmittelbar und aktuell in unsere Rechtssphäre eingreift, ohne daß es hierfür der Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheids bedurfte: Durch die unbedingte Verpflichtung zur Zahlung des Systemdienstleistungsentgelts wird unser Recht auf Nichtbezahlung eines gesetzwidrig vorgeschriebenen Systemdienstleistungsentgelts sowie unser Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz infolge unsachlicher Verpflichtung zur Zahlung eines Systemdienstleistungsentgelts verletzt. (...) Zum Nachweis unserer Antragslegitimation weisen wir zunächst darauf hin, daß wir - unstrittig - Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW sind (ein entsprechender Nachweis kann im Bedarfsfall nachgereicht werden). Als solche verpflichten uns die angefochtenen Verordnungen ab ihrem Inkrafttreten am 19.2.1999 (SNTGV und SNTV römisch eins) bzw am 23.9.1999 (SNTV römisch zwei), dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 SNTGV das tarifmäßig bestimmte Systemdienstleistungsentgelt von ATS 0,0086 bzw ATS 0,0088 zur Abgeltung der dem Netzbetreiber entstandenen Sekundärregelkosten zu bezahlen. Mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Systemdienstleistungsentgelts legen uns die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sohin eine Rechtspflicht auf, die unmittelbar und aktuell in unsere Rechtssphäre eingreift, ohne daß es hierfür der Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheids bedurfte: Durch die unbedingte Verpflichtung zur Zahlung des Systemdienstleistungsentgelts wird unser Recht auf Nichtbezahlung eines gesetzwidrig vorgeschriebenen Systemdienstleistungsentgelts sowie unser Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz infolge unsachlicher Verpflichtung zur Zahlung eines Systemdienstleistungsentgelts verletzt.

Die SNTGV wurde zwar mit dem Erkenntnis (vom 29.6.2000) V31,32/00-8 aufgehoben, doch tritt diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30.6.2001 in Kraft. Das Erkenntnis V31,32/00-8 ändert somit nichts daran, daß die hier angefochtenen Bestimmungen der SNTGV (- mangels Anlaßfalls im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit -) nach wie vor auf uns anwendbar und bis zur Ihrem Außerkrafttreten direkt wirksam sind. Wir sind demnach aktuell und unmittelbar von dieser Verordnung betroffen. Eine der Anfechtung dieser Verordnung entgegenstehende Sperrwirkung ergibt sich - wie bereits unter II.A. dargelegt - unseres Erachtens aus dem vorzitierten Erkenntnis vom 29.6.2000 insofern nicht, als wir nicht die zur Aufhebung führenden Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung, sondern solche an deren Verfassungsmäßigkeit geltend machen. Eine der Anfechtung der SNTV I und SNTV II entgegenstehende Sperrwirkung mangels Anlaßfalles besteht - aus den unter II.A angeführten Gründen - nicht. Die SNTGV wurde zwar mit dem Erkenntnis (vom 29.6.2000) V31,32/00-8 aufgehoben, doch tritt diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30.6.2001 in Kraft. Das Erkenntnis V31,32/00-8 ändert somit nichts daran, daß die hier angefochtenen Bestimmungen der SNTGV (- mangels Anlaßfalls im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit -) nach wie vor auf uns anwendbar und bis zur Ihrem Außerkrafttreten direkt wirksam sind. Wir sind demnach aktuell und unmittelbar von dieser Verordnung betroffen. Eine der Anfechtung dieser Verordnung entgegenstehende Sperrwirkung ergibt sich - wie bereits unter römisch zwei.A. dargelegt - unseres Erachtens aus dem vorzitierten Erkenntnis vom 29.6.2000 insofern nicht, als wir nicht die zur Aufhebung führenden Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung, sondern solche an deren Verfassungsmäßigkeit geltend machen. Eine der Anfechtung der SNTV römisch eins und SNTV römisch zwei entgegenstehende Sperrwirkung mangels Anlaßfalles besteht - aus den unter römisch zwei.A angeführten Gründen - nicht.

Ein anderer zumutbarer Weg, um die durch die angefochtene Verordnung bewirkte Rechtswidrigkeit abzuwehren, besteht für uns nicht. Insbesondere ist es uns nicht zumutbar, den Gerichtsweg gemäß §21 Abs2 ElWOG zu beschreiten. Ein zivilgerichtliches Verfahren nach §21 Abs2 ElWOG könnte von uns selbst nämlich nicht eingeleitet, sondern nur dadurch bewirkt werden, daß wir die Bezahlung des uns in Rechnung gestellten Systemdienstleistungsentgelts verweigern und dadurch eine Klage provozieren; eine derartige 'Einleitung' eines Gerichtsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht zumutbar (vgl VfSlg 13.659). Ein anderer zumutbarer Weg, um die durch die angefochtene Verordnung bewirkte Rechtswidrigkeit abzuwehren, besteht für uns nicht. Insbesondere ist es uns nicht zumutbar, den Gerichtsweg gemäß §21 Abs2 ElWOG zu beschreiten. Ein zivilgerichtliches Verfahren nach §21 Abs2 ElWOG könnte von uns selbst nämlich nicht eingeleitet, sondern nur dadurch bewirkt werden, daß wir die Bezahlung des uns in Rechnung gestellten Systemdienstleistungsentgelts verweigern und dadurch eine Klage provozieren; eine derartige 'Einleitung' eines Gerichtsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht zumutbar vergleiche VfSlg 13.659).

Unsere Berechtigung zur Anfechtung der uns beschwerenden Bestimmungen des §3 bzw §3 lita und §4 Abs2 SNTV I sowie des §3 bzw §3 lita und §4 Abs2 SNTV II und der §3, §6 Abs1, Abs2 und Abs3, §22 Abs2 und Abs3, §25 Abs2 und 26 Abs2 SNTGV im Rahmen von Art139 B-VG ist daher gegeben; der vorliegende Antrag ist zulässig." Unsere Berechtigung zur Anfechtung der uns beschwerenden Bestimmungen des §3 bzw §3 lita und §4 Abs2 SNTV römisch eins sowie des §3 bzw §3 lita und §4 Abs2 SNTV römisch zwei und der §3, §6 Abs1, Abs2 und Abs3, §22 Abs2 und Abs3, §25 Abs2 und 26 Abs2 SNTGV im Rahmen von Art139 B-VG ist daher gegeben; der vorliegende Antrag ist zulässig."

3.3. Zur Begründung der Antragslegitimation führen die Antragsteller zu V144-145/00 aus:

"§4 Abs2 SNTV I bzw SNTV II iVm §3, §6 Abs1, Abs2 und Abs3, §22 Abs2 und Abs3, §25 Abs2 und 26 Abs2 SNTGV sieht vor, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden und daß die Netzbetreiber das solcherart berechnete - tarifmäßig bestimmte - Systemdienstleistungsentgelt den betreffenden Elektrizitätserzeugern regelmäßig zu verrechnen haben. Für den sogenannten Österreichischen Bereich betrug dieses Entgelt gemäß §3 lita SNTV I vom 19.2.1999 bis 22.9.1999 ATS 0,0086/kWh; derzeit beträgt es gemäß §3 lita SNTV II ATS 0,0088/kWh. "§4 Abs2 SNTV römisch eins bzw SNTV römisch zwei in Verbindung mit §3, §6 Abs1, Abs2 und Abs3, §22 Abs2 und Abs3, §25 Abs2 und 26 Abs2 SNTGV sieht vor, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden und daß die Netzbetreiber das solcherart berechnete - tarifmäßig bestimmte - Systemdienstleistungsentgelt den betreffenden Elektrizitätserzeugern regelmäßig zu verrechnen haben. Für den sogenannten Österreichischen Bereich betrug dieses Entgelt gemäß §3 lita SNTV römisch eins vom 19.2.1999 bis 22.9.1999 ATS 0,0086/kWh; derzeit beträgt es gemäß §3 lita SNTV römisch zwei ATS 0,0088/kWh.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur SNTGV (zu deren §§13-16) sind die Kosten der Sekundärregelung von der Verbundgesellschaft - bzw von der TIWAG, VKW und VIW in den von der Verbundgesellschaft nicht abgedeckten Bereichen - getrennt auszuweisen und als Systemdienstleistungspreis auf alle Erzeuger mit mehr als einem MW umzulegen und von diesen regelmäßig zu entrichten. Daraus zeigt sich, daß nach dem historischen Willen des Verordnungsgebers §4 SNTV I bzw SNTV II dahin zu verstehen ist, daß er jeden Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW unmittelbar verpflichtet, dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 SNTV ein Systemdienstleistungsentgelt zu bezahlen. Der Netzbetreiber ist sohin unmittelbar aufgrund der SNTV I bzw SNTV II berechtigt - und gemäß §3 SNTGV auch verpflichtet -, von jedem Erzeuger mit mehr als einem MW ein Systemdienstleistungsentgelt zu fordern. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur SNTGV (zu deren §§13-16) sind die Kosten der Sekundärregelung von der Verbundgesellschaft - bzw von der TIWAG, VKW und VIW in den von der Verbundgesellschaft nicht abgedeckten Bereichen - getrennt auszuweisen und als Systemdienstleistungspreis auf alle Erzeuger mit mehr als einem MW umzulegen und von diesen regelmäßig zu entrichten. Daraus zeigt sich, daß nach dem historischen Willen des Verordnungsgebers §4 SNTV römisch eins bzw SNTV römisch zwei dahin zu verstehen ist, daß er jeden Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW unmittelbar verpflichtet, dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 SNTV ein Systemdienstleistungsentgelt zu bezahlen. Der Netzbetreiber ist sohin unmittelbar aufgrund der SNTV römisch eins bzw SNTV römisch zwei berechtigt - und gemäß §3 SNTGV auch verpflichtet -, von jedem Erzeuger mit mehr als einem MW ein Systemdienstleistungsentgelt zu fordern.

(...) Zum Nachweis unserer Antragslegitimation weisen wir zunächst darauf hin, daß wir - unstrittig - Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW sind (ein entsprechender Nachweis kann im Bedarfsfall nachgereicht werden). Als solche verpflichten uns die angefochtenen Verordnungen ab ihrem Inkrafttreten am 19.2.1999 (SNTV I) bzw am 23.9.1999 (SNTV II), dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 SNTGV das tarifmäßig bestimmte Systemdienstleistungsentgelt von ATS 0,0086 bzw ATS 0,0088 zur Abgeltung der dem Netzbetreiber entstandenen Sekundärregelkosten zu bezahlen. Mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Systemdienstleistungsentgelts legen uns die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sohin eine Rechtspflicht auf, die unmittelbar und aktuell in unsere Rechtssphäre eingreift, ohne daß es hierfür der Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheids bedurfte: Durch die unbedingte Verpflichtung zur Zahlung des Systemdienstleistungsentgelts wird unser Recht auf Nichtbezahlung eines gesetzwidrig vorgeschriebenen Systemdienstleistungsentgelts sowie unser Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz infolge unsachlicher Verpflichtung zur Zahlung eines Systemdienstleistungsentgelts verletzt. (...) Zum Nachweis unserer Antragslegitimation weisen wir zunächst darauf hin, daß wir - unstrittig - Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW sind (ein entsprechender Nachweis kann im Bedarfsfall nachgereicht werden). Als solche verpflichten uns die angefochtenen Verordnungen ab ihrem Inkrafttreten am 19.2.1999 (SNTV römisch eins) bzw am 23.9.1999 (SNTV römisch zwei), dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 SNTGV das tarifmäßig bestimmte Systemdienstleistungsentgelt von ATS 0,0086 bzw ATS 0,0088 zur Abgeltung der dem Netzbetreiber entstandenen Sekundärregelkosten zu bezahlen. Mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Systemdienstleistungsentgelts legen uns die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sohin eine Rechtspflicht auf, die unmittelbar und aktuell in unsere Rechtssphäre eingreift, ohne daß es hierfür der Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheids bedurfte: Durch die unbedingte Verpflichtung zur Zahlung des Systemdienstleistungsentgelts wird unser Recht auf Nichtbezahlung eines gesetzwidrig vorgeschriebenen Systemdienstleistungsentgelts sowie unser Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz infolge unsachlicher Verpflichtung zur Zahlung eines Systemdienstleistungsentgelts verletzt.

Mit dem Erkenntnis vom 29.6.2000, V31,32/00-8, wurde zwar die SNTGV aufgehoben, wobei diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30.6.2001 in Kraft tritt, nicht jedoch die von uns hier angefochtenen SNTV I und SNTV II. Die SNTV I und SNTV II sind nach wie vor auf uns anwendbar und für uns direkt wirksam. Mit dem Erkenntnis vom 29.6.2000, V31,32/00-8, wurde zwar die SNTGV aufgehoben, wobei diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30.6.2001 in Kraft tritt, nicht jedoch die von uns hier angefochtenen SNTV römisch eins und SNTV römisch zwei. Die SNTV römisch eins und SNTV römisch zwei sind nach wie vor auf uns anwendbar und für uns direkt wirksam.

Ein anderer zumutbarer Weg, um die durch die angefochtene Verordnung bewirkte Rechtswidrigkeit abzuwehren, besteht für uns nicht. Insbesondere ist es uns nicht zumutbar, den Gerichtsweg gemäß §21 Abs2 ElWOG zu beschreiten. Ein zivilgerichtliches Verfahren nach §21 Abs2 ElWOG könnte von uns selbst nämlich nicht eingeleitet, sondern nur dadurch bewirkt werden, daß wir die Bezahlung des uns in Rechnung gestellten Systemdienstleistungsentgelts verweigern und dadurch eine Klage provozieren; eine derartige 'Einleitung' eines Gerichtsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht zumutbar (vgl VfSlg 13.659). Ein anderer zumutbarer Weg, um die durch die angefochtene Verordnung bewirkte Rechtswidrigkeit abzuwehren, besteht für uns nicht. Insbesondere ist es uns nicht zumutbar, den Gerichtsweg gemäß §21 Abs2 ElWOG zu beschreiten. Ein zivilgerichtliches Verfahren nach §21 Abs2 ElWOG könnte von uns selbst nämlich nicht eingeleitet, sondern nur dadurch bewirkt werden, daß wir die Bezahlung des uns in Rechnung gestellten Systemdienstleistungsentgelts verweigern und dadurch eine Klage provozieren; eine derartige 'Einleitung' eines Gerichtsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht zumutbar vergleiche VfSlg 13.659).

Unsere Berechtigung zur Anfechtung der uns beschwerenden Bestimmungen des §3 bzw §3 lita und §4 Abs2 SNTV I sowie des §3 bzw §3 lita und §4 Abs2 SNTV II im Rahmen von Art139 B-VG ist daher gegeben; der vorliegende Antrag ist zulässig." Unsere Berechtigung zur Anfechtung der uns beschwerenden Bestimmungen des §3 bzw §3 lita und §4 Abs2 SNTV römisch eins sowie des §3 bzw §3 lita und §4 Abs2 SNTV römisch zwei im Rahmen von Art139 B-VG ist daher gegeben; der vorliegende Antrag ist zulässig."

4. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstattete rechtzeitig zu V62-64/00 und V85-87/00 je eine Äußerung, in der er beantragt, die Anlassfallwirkung auf die gegenständlichen Verfahren nicht auszudehnen, da er annimmt, dass in den vorliegenden Verfahren die Beratungen des Verfassungsgerichtshofs (zu G45,46/00, V31,32/00) zum Zeitpunkt der Einbringung der Anträge bereits begonnen haben und die Anträge - unter Auferlegung des Aufwands für Schriftsatz und Aktenvorlage - zurückzuweisen.

5. Die Antragsteller erstatteten eine Äußerung zu V62-64/00, in der sie behaupten, dass die Anfechtung der Verordnung über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, zulässig sei, da sich die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung richten würden und diese mit verfassungsgerichtlichem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G45,46/00, V31,32/00, nur als gesetzwidrig aufgehoben worden sei. Ihre Anträge auf Aufhebung der Systemnutzungstarifverordnungen seien Anlassfällen gleichzuhalten, da sie die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen der Verordnungen ua. damit begründet hätten, dass sich die betreffenden Verordnungen auf die verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen der §§25 und 34 ElWOG, welche mit verfassungsgerichtlichem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G45,46/00, V31,32/00 - unter Fristsetzung - als verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig aufgehoben worden sind, stützen würden. Es könnte allenfalls der Geltendmachung der Gesetzmäßigkeit im Hinblick auf §§25, 34 ElWOG die Sperrwirkung des Anlassfalles entgegenstehen. Die Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken sei jedenfalls zulässig. 5. Die Antragsteller erstatteten eine Äußerung zu V62-64/00, in der sie behaupten, dass die Anfechtung der Verordnung über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999,, zulässig sei, da sich die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung richten würden und diese mit verfassungsgerichtlichem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G45,46/00, V31,32/00, nur als gesetzwidrig aufgehoben worden sei. Ihre Anträge auf Aufhebung der Systemnutzungstarifverordnungen seien Anlassfällen gleichzuhalten, da sie die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen der Verordnungen ua. damit begründet hätten, dass sich die betreffenden Verordnungen auf die verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen der §§25 und 34 ElWOG, welche mit verfassungsgerichtlichem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G45,46/00, V31,32/00 - unter Fristsetzung - als verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig aufgehoben worden sind, stützen würden. Es könnte allenfalls der Geltendmachung der Gesetzmäßigkeit im Hinblick auf §§25, 34 ElWOG die Sperrwirkung des Anlassfalles entgegenstehen. Die Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken sei jedenfalls zulässig.

Die Verordnung über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, sei aufgrund der Fristsetzung ihrer Aufhebung durch das verfassungsgerichtliche Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G45,46/00, V31,32/00, nach wie vor auf die Antragsteller anwendbar. Die Verordnung über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999,, sei aufgrund der Fristsetzung ihrer Aufhebung durch das verfassungsgerichtliche Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G45,46/00, V31,32/00, nach wie vor auf die Antragsteller anwendbar.

Die Antragsteller reduzieren weiters ihre ursprüglich gestellten Anträge.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zu den Anträgen auf Aufhebung von Teilen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999: 1. Zu den Anträgen auf Aufhebung von Teilen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. römisch zwei Nr. 51/1999:

Die angefochtenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

"2. Teil: Systemnutzungsentgelte

Entgelte für die Inanspruchnahme des österreichischen

Elektrizitätsnetzes

§3. Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen haben für die Inanspruchnahme ihres in Österreich gelegenen Elektrizitätsnetzes sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen von den an diesen Netzen angeschlossenen Netzbenutzern nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung nachstehende Entgelte zu verlangen:

  1. 1.Ziffer eins
    Netznutzungsentgelt;
  2. 2.Ziffer 2
    Netzverlustentgelt;
  3. 3.Ziffer 3
    Systemdienstleistungsentgelt;
  4. 4.Ziffer 4
    Netzzutrittsentgelt;
  5. 5.Ziffer 5
    Netzbereit
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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