TE Vwgh Beschluss 2004/12/15 AW 2004/12/0010

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §15a;
VwGG §30 Abs2;
  1. BDG 1979 § 15a gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. BDG 1979 § 15a gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 15a gültig von 29.07.2004 bis 29.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 15a gültig von 01.09.2001 bis 28.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  5. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  6. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl. Ing. E, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Mai 2001, BMWA-209.130/5000-Pers/2/2004, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 15a BDG 1979, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl. Ing. E, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Mai 2001, BMWA-209.130/5000-Pers/2/2004, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15 a, BDG 1979, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben. Dem Antrag wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt wurde, wurde mit dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen mit Ablauf des 31. Juli 2004 in den Ruhestand versetzt.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde damit, dass es ihm ansonsten als Folge der langen Abwesenheit nicht mehr möglich wäre, sich in den Betrieb der belangten Behörde einzugliedern, da schon erhebliche Umstrukturierungen und Veränderungen des Tätigkeitsbereiches vorgenommen worden seien. Zudem sei eine erfolgreiche Tätigkeit in der Öffentlichkeitsarbeit nur dann möglich, wenn die betreffende Person in die Organisation eingegliedert sei und den notwendigen Zugang zu sämtlichen Informationen zur Erfüllung dieser Tätigkeit habe. Eine längere Abwesenheit habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht in der Lage sei, seine Arbeit ordnungsgemäß zu erfüllen.

Die belangte Behörde erstattete dazu mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 eine Stellungnahme, in welcher sie mit näherer Begründung beantragte, dem Antrag nicht statt zu geben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist nicht zu erkennen.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstrukturierungsmaßnahmen und Veränderungen des Tätigkeitsbereiches an seiner Dienststelle haben - auch nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers - bereits stattgefunden, sodass auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Schwierigkeiten der Eingliederung des Beschwerdeführers in die neuen Strukturen bestünden. Das weitere vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument, es sei für die Öffentlichkeitsarbeit notwendig, den Zugang zu allen Informationen zu erhalten, und deshalb liege in der Versetzung in den Ruhestand ein für ihn unverhältnismäßiger Nachteil, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Es mag sein, dass für den Beschwerdeführer derzeit die Informationen, zu denen er nur im Aktivstand Zugang hätte, nicht zu erlangen sind; es ist aber nicht erkennbar, warum es ihm - den Fall des Obsiegens vorausgesetzt - nicht möglich sein sollte, sich diese Informationen im Nachhinein zu beschaffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 15. Dezember 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004120010.A00

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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