RS OGH 2004/7/28 7Rs104/04x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2004
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Norm

ASGG §89 Abs4
  1. ASGG § 89 heute
  2. ASGG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ASGG § 89 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2021
  4. ASGG § 89 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. ASGG § 89 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Hat das Erstgericht trotz Abweisung des Feststellungsbegehrens den Rückzahlungsauftrag nach §89 Abs.4 ASGG unterlassen, so ist es dem Berufungsgericht verwehrt, von Amts wegen das angefochtene Urteil um den Rückzahlungsauftrag zu ergänzen, wenn der Versicherungsträger keine Mängelberufung nach § 496 Abs. 1 Z 1 ZPO, keinen Urteilsergänzungsantrag nach §423 ZPO und keinen Berichtigungsantrag nach § 419 ZPO gestellt hat.Hat das Erstgericht trotz Abweisung des Feststellungsbegehrens den Rückzahlungsauftrag nach §89 Absatz 4, ASGG unterlassen, so ist es dem Berufungsgericht verwehrt, von Amts wegen das angefochtene Urteil um den Rückzahlungsauftrag zu ergänzen, wenn der Versicherungsträger keine Mängelberufung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, keinen Urteilsergänzungsantrag nach §423 ZPO und keinen Berichtigungsantrag nach Paragraph 419, ZPO gestellt hat.

Wird im gerichtlichen Verfahren das abweisende Feststellungsurteil nicht um den Rückzahlungsauftrag ergänzt, so ist der Versicherungsträger nicht befugt, dem Versicherten die Zahlungspflicht nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens wiederum bescheidmäßig aufzuerlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000621

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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