RS OGH 2004/8/6 13R202/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2004
beobachten
merken

Norm

ZPO §§64
146

Rechtssatz

Einem Komplementär mit umfangreicher Gerichts- und Behördenerfahrung, der weder die standardisierte Belehrung über die Anwaltspflicht in der Ladung noch einen zusätzlichen (optisch hervorstechenden) Hinweis zur Kenntnis nimmt und ohne Anwalt zur Verhandlung erscheint, fällt nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zur Last.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wiedereinsetzung; Anwaltspflicht; Hinweis in der Ladung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000041

Dokumentnummer

JJR_20040806_LG00309_01300R00202_04K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten