TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/16 2004/07/0140

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des Anton P und

2. der Eleonore P, beide in K, beide vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenats beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. Juni 2004, Zl. LE.4.1.7/0075-OAS/04, betreffend Zusammenlegung K (mitbeteiligte Parteien: 1. Erich N und 2. Christine N, beide in K, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Haslacherstraße 17), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Vorgeschichte auf die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2002, 2001/07/0175, und vom 16. Oktober 2003, 2002/07/0147, verwiesen. Im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens K besteht zwischen den Beschwerdeführern und den mitbeteiligten Parteien eine Auseinandersetzung über die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes zu Gunsten der Liegenschaft der Mitbeteiligten über die so genannte "Zufahrt 1", die im Eigentum der Beschwerdeführer steht.

Mit dem zur hg. Zl. 2002/07/0147 angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung (LAS) vom 26. September 2002 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid (Zusammenlegungsplan) der Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 23. Dezember 1991, mit dem den mitbeteiligten Parteien (u.a.) ein Geh- und Fahrtrecht (auch) über die "Zufahrt 1" eingeräumt wurde, keine Folge gegeben. In der vor Erlassung dieses Bescheids am 26. September 2002 abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem LAS hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erklärt, dass seine Mandanten zur Einräumung eines Gehrechts über die "Zufahrt 1" bereit seien.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, 2002/07/0147, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Zusammengefasst wurde die Einräumung des Fahrtrechts über die "Zufahrt 1" entgegen der Ansicht des LAS als nicht wirtschaftlich notwendig im Sinne des § 24 des oberösterreichischen Flurverfassungslandesgesetzes (O.ö. FLG) eingestuft, weil die "Zufahrt 2" die landwirtschaftlichen Bedürfnisse zur Gänze erfüllen könne und die "Zufahrt 1" nur beschränkt tauglich für (landwirtschaftliche) Kraftfahrzeuge sei. Hinsichtlich des Gehrechts auf der "Zufahrt 1" wurde vor dem Hintergrund des geltend gemachten Interesses der Müllabfuhr und der Postzustellung festgehalten, dass den Mitbeteiligten von den Beschwerdeführern unbestritten ein Gehrecht über die strittige Dienstbarkeitstrasse zur Erreichbarkeit ihres Wohnhauses auf Grundstück 5084 eingeräumt worden sei, worauf die belangte Behörde aber nicht näher eingegangen wäre.

Im fortgesetzten Verfahren gab der LAS der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der ABB vom 23. Dezember 1991 teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid (Zusammenlegungsplan K) spruchgemäß wie folgt ab:

"1. Die Verfügung und der Spruchabschnitt IX.

('Grundbücherliche Neuordnung'), lit. ep bei EZ 190, Grundbuch 47005 K, hat zu lauten:

'Im C-Blatt wird die Grunddienstbarkeit des Gehrechts über das Grundstück 5082, KG K, zu Gunsten des Grundstücks 5084, KG K als Last einverleibt.'

Die korrespondierende Verfügung zu lit. eq (bei EZ 191, Grundbuch 47005 K) hat zu lauten:

'Im A-Blatt wird ... 2. die Grunddienstbarkeit des Gehrechts über das Grundstück 5082, KG K zu Gunsten des Grundstücks 5084, KG K, als Recht ersichtlich gemacht.'"

Mit Spruchpunkt 2. wurde die hier nicht relevante "Zufahrt 2" modifiziert. Unter Spruchpunkt 3. wurde festgehalten, dass der Berufung im Übrigen keine Folge gegeben werde. Als Rechtsgrundlagen wurden § 1 Abs. 1 AgrVG iVm § 66 Abs. 4 AVG und §§ 19, 21 und 24 O.ö. FLG genannt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens unter Hinweis auf § 63 Abs. 1 VwGG zusammengefasst festgehalten, dass der Berufung hinsichtlich des Fahrtrechts über die "Zufahrt 1" Folge gegeben und dieses Fahrtrecht aus dem Zusammenlegungsplan eliminiert werde.

Hinsichtlich des Gehrechts wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 22. Jänner 2004 sinngemäß argumentiert hätten, ihr am 26. September 2002 gemachtes Angebot eines Gehrechts auf der "Zufahrt 1" hätte nur für den Fall einer gütlichen Lösung gegolten. Diese Argumentation könne nicht widerlegt werden. Der LAS halte allerdings die Aufrechterhaltung dieses Gehrechts - auch gegen den nunmehrigen Willen der Beschwerdeführer - für notwendig im Sinn des § 24 Abs. 1 O.ö. FLG. Insbesondere beim Transport der beiden Mülltonnen zum Abholplatz an der Landesstraße wäre es eine unzumutbare wirtschaftliche Erschwernis, wenn die mitbeteiligten Parteien nicht mehr die "Zufahrt 1" benützen könnten. Aber auch für die regelmäßig anfallenden Gänge der Hausbewohner in die Ortschaft beurteile der LAS ein Gehrecht auf der "Zufahrt 1" als aus wirtschaftlichen Gründen notwendig und die damit verbundene Belastung für die Beschwerdeführer als gering.

Die restliche Bescheidbegründung bezog sich auf die hier nicht relevante "Zufahrt 2."

Gegen diesen Bescheid beriefen sowohl die Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligten Parteien. Die Beschwerdeführer begründeten ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2002 keine dem Gehrecht zustimmende Erklärung abgegeben hätten bzw. dass die Abgabe unter Bedingungen erfolgt sei, die nicht erfüllt seien, und dass die Einräumung des Gehrechts auf der "Zufahrt 1" wirtschaftlich nicht notwendig sei.

Aus Anlass der Berufungen führte die belangte Behörde eine örtliche Erhebung und eine mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer (und auch die der Mitbeteiligten) gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Zitierung des § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG zunächst die Zulässigkeit der Berufungen dargelegt.

Nach Zitierung der §§ 19 und 24 O.ö. FLG wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren vor allem die Bestimmung des § 90 Abs. 1 O.ö. FLG von Bedeutung sei, wonach gemäß Parteierklärungen, die während des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben würden, und Vergleiche, die mit ihrer Genehmigung abgeschlossen würden, weder einer Zustimmung dritter Personen bedürften noch einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommissbehörden unterlägen. Erklärungen nach Abs. 1 dürften gemäß § 90 Abs. 2 O.ö. FLG nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung sei zu versagen, wenn aus dem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen sei, insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärung bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt worden oder Bescheide ergangen seien.

In der am 26. September 2002 vor dem LAS durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien die Zustimmung seiner Mandanten zur Einräumung eines Gehrechts erklärt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sei diese Erklärung seitens der beschwerdeführenden Parteien dahingehend interpretiert worden, dass dieses Angebot eines Gehrechts auf der "Zufahrt 1" nur für den Fall einer gütlichen Lösung gegolten hätte. Diese Lösung sei aber nie erfolgt und das seinerzeitige Angebot daher auch nicht bindend. Nunmehr wendeten sich die Beschwerdeführer gegen jedwede Dienstbarkeit auf der Zufahrt 1. Entsprechend den Ausführungen des LAS im bekämpften Bescheid könne diese Argumentation nicht widerlegt werden.

Dieser Rechtsmeinung müsse jedoch nach Ansicht der belangten Behörde entgegen gehalten werden, dass der Verhandlungsschrift vom 26. September 2002 nicht zu entnehmen sei, dass die bezeichnete Erklärung hinsichtlich der Einräumung eines Gehrechts über das Grundstück der Beschwerdeführer unter der Bedingung einer gütlichen Einigung erfolgt sei.

Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 2003 wiederholt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Feststellungen im damals angefochtenen Bescheid des LAS den mitbeteiligten Parteien ein Gehrecht über die Zufahrtstrasse zur Erreichbarkeit des Wohnhauses auf Grundstück 5084 eingeräumt hätten. Es gehe aus dem genannten Erkenntnis klar hervor, dass, als Konsequenz dieser als gegeben erachteten Einräumung der Dienstbarkeit des Gehrechts, im Mittelpunkt der (weiteren) Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs lediglich die Erreichbarkeit des landwirtschaftlich genutzten Teils des Grundstücks 5084 mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen gestanden sei.

Die Erklärung der Einräumung eines Gehrechts seitens der Beschwerdeführer läge somit nicht nur dem Erkenntnis des LAS vom 26. September 2002 zu Grunde (wenngleich der LAS auch die Aufrechterhaltung des Fahrtrechts für unerlässlich erachtet habe), sondern habe in weiterer Folge auch im Zuge der Beurteilung des gegenständlichen Falls durch den Verwaltungsgerichtshof eine wesentliche Bedeutung erlangt. Es sei daher im Sinne des § 90 Abs. 2 O.ö. FLG davon auszugehen, dass diese Erklärung danach ergangene Bescheide wesentlich beeinflusst habe und ein Widerruf dieser Erklärung daher nur mit Zustimmung der Agrarbehörde erfolgen könne. Diese behördliche Zustimmung sei aber nie erfolgt und die beschwerdeführenden Parteien seien daher nach wie vor an ihre seinerzeitige Erklärung der Einräumung eines Gehrechts auf "Zufahrt 1" gebunden.

Unbeschadet dieser verbindlichen Konsequenz der genannten Parteierklärung sei aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2003, 2002/07/0147, abzuleiten, dass im Zentrum der Überlegungen zwar die Erreichbarkeit des landwirtschaftlich genutzten Teils des Grundstücks 5084 mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu stehen habe. Dennoch sei im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes - wenn auch untergeordnet - im gegebenen Zusammenhang die Erreichbarkeit auch des Wohnhauses für die Beantwortung der gegenständlichen Fragen relevant. Diese Rechtsansicht werde auch durch das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage gemäß § 28 Abs. 1 des Burgenländischen FLG ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, 2002/07/0116, gestützt, nachdem es für die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 leg. cit. auch ohne Bedeutung sei, ob dienendes und/oder herrschendes Grundstück land- und forstwirtschaftlich genützt würden, da die genannte Bestimmung darauf nicht abstelle.

Selbstverständlich spielten Aspekte der Bequemlichkeit für die Einräumung eines Rechts im Zusammenlegungsplan keine Rolle. Ob die im Verfahren von den mitbeteiligten Parteien behaupteten, bei Nichtvorhandensein des Gehrechts über die "Zufahrt 1" im Hinblick etwa auf die Müllabfuhr oder die Postzustellung hervorgerufenen Belästigungen, in Abwägung mit einer letztlich nur als geringfügig anzunehmenden Belastung des Grundstücks der Beschwerdeführer durch die Einräumung oder Aufrechterhaltung eines Gehrechts von rechtlicher Relevanz seien, könnte - vor allem auf Grund einander teilweise widersprechender Parteiaussagen, zuletzt auch anlässlich der durchgeführten örtlichen Erhebung - nicht eindeutig geklärt werden.

Angemerkt sei jedenfalls, dass die mitbeteiligten Parteien lediglich ein einziges Grundstück, bestehend im Wesentlichen aus verhältnismäßig kleiner Wiese, Nutzgarten, Hofraum, Schuppen für den Traktor, Wirtschaftsgebäude und Wohngebäude in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht hätten. Betrachtete man dieses Anwesen (einschließlich der Wiese) gesamthaft als technisch wirtschaftliche Einheit bzw. als landwirtschaftlichen Kleinstbetrieb, dann wäre der Betriebserfolg letztlich auch unter Bezugnahme auf diesen Gesamtbetrieb zu beurteilen (einschließlich des in diesem Falle sachlich nicht herauslösbaren Wohngebäudes der mitbeteiligten Parteien). Bei dieser gesamthaften Betrachtungsweise ergäbe sich bei Verlust- bzw. Nichteinräumung des Gehrechts über die "Zufahrt 1" auf Grund des dann erforderlichen weiteren Zugangswegs über die "Zufahrt 2" eine Verschlechterung des Betriebserfolgs. Auf die diesbezüglichen rechtlichen Fragen sei jedoch auf Grund der oben beschriebenen, sich bereits auf Grund der seinerzeitigen Erklärungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einräumung eines Gehrechts ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht weiter einzugehen.

Hingegen komme die Einräumung bzw. Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit als Fahrtrecht über die "Zufahrt 1" unter Hinweis auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2003 erfolgten Ausführungen nicht in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich betont habe, bleibe auf Grund der Einräumung der "Zufahrt 2", die die wirtschaftlichen Notwendigkeiten zur Gänze erfülle, kein Raum, die Notwendigkeit einer "Zufahrt 1" tragfähig zu begründen. Mit der "Zufahrt 2" erweise sich die Abfindung der mitbeteiligten Parteien im Sinne der rechtlichen Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof als ausreichend erschlossen.

Auch im Rahmen der seitens der belangten Behörde erfolgten ergänzenden Sachverhaltsermittlungen hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Einräumung der (mit dem angefochtenen Erkenntnis des LAS nun modifizierten) "Zufahrt 2" - unter Bedachtnahme auf das gleichzeitig eingeräumte Gehrecht über die "Zufahrt 1" - eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung der mitbeteiligten Parteien hervorrufen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der mit im Wesentlichen den selben Argumenten wie in der Berufung Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 19 Abs. 7 O.ö. FLG lautet:

"Alle Grundabfindungen einer Partei müssen in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind."

§ 24 Abs. 1 O.ö. FLG lautet:

"Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB. genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Wird eine Grunddienstbarkeit neu begründet, so sind die Bestimmungen des Oö. Bringungsrechtegesetzes sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Entschädigung, wenn die Begründung des Rechtes bei der Bewertung des dienstbaren Grundstückes nicht bereits berücksichtigt wurde."

Der mit dem Titel "Parteienerklärungen, Widerruf, Bindung der Rechtsnachfolger, Genehmigung von Übereinkommen" überschriebene § 90 Abs. 1 und 2 O.ö. FLG lautet:

"(1) Parteienerklärungen, die während des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben werden, und Vergleiche, die mit ihrer Genehmigung abgeschlossen werden, bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommissbehörden.

(2) Erklärungen nach Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind."

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dieser Verpflichtung ist der LAS jedenfalls im Hinblick auf die Einräumung des Fahrtrechtes nur mehr über "Zufahrt 2", und nicht mehr über "Zufahrt 1", nachgekommen.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Einräumung eines (bloßen) Gehrechtes über die "Zufahrt 1" - dies wurde in Abänderung des Zusammenlegungsplanes verfügt - Rechte der Beschwerdeführer verletzt. Dies ist aber aus nachstehenden Gründen nicht zu erkennen:

Die Begründung (Neubegründung/Aufrechterhaltung) einer Dienstbarkeit im Zusammenlegungsverfahren kann gemäß § 24 Abs. 1 O.ö. FLG allein durch einen Bescheid der Agrarbehörde erfolgen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder wirtschaftlich notwendig ist. Eine Erklärung einer Partei über die Einräumung eines solchen Gehrechtes vermag die Begründung oder Aufrechterhaltung einer Dienstbarkeit nicht zu ersetzen.

Das zitierte Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2003 befasste sich vordringlich mit der Frage der Einräumung eines Fahrtrechtes zum Wohnhaus der Mitbeteiligten; aus der Begründung dieses Erkenntnisses geht allerdings hervor, dass ein Fahrtrecht über die "Trasse 1" für die damals genannten wirtschaftlichen bzw. öffentlichen Interessen der Müllabfuhr und Postzustellung nicht notwendig sei, weil diesen Bedürfnissen auch durch ein - nach den unbestrittenen Feststellungen des damals angefochtenen Bescheides eingeräumtes - Gehrecht über diese Trasse entsprochen werden könne.

Im fortgesetzten Verfahren hat der LAS in Entsprechung des Vorerkenntnisses den Mitbeteiligten dieses Gehrecht mit Bescheid eingeräumt und dies mit der Notwendigkeit nach § 24 O.ö. FLG begründet. Die belangte Behörde bestätigte dieses Ergebnis, stellte dabei aber neben der Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes die Verbindlichkeit der Erklärung des Vertreters der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2002 nach § 90 leg. cit. in den Vordergrund ihrer Überlegungen.

Auch diese zusätzliche Argumentation der belangten Behörde überzeugt im Ergebnis. Die in der Verhandlungsschrift protokollierte Erklärung des Vertreters der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem LAS vom 26. September 2002 ist nach § 90 Abs. 2 O.ö. FLG verbindlich, zumal nicht erkennbar ist, dass der Vertreter der Beschwerdeführer diese Erklärung unter einer Bedingung abgegeben hatte. Eine agrarbehördliche Bewilligung zum Abgehen vom Inhalt dieser Erklärung nach § 90 Abs. 2 O.ö. FLG liegt nicht vor; eine Prüfung der Frage, ob eine Versagung der behördlichen Zustimmung zu einem Widerruf gerechtfertigt wäre - dahin argumentiert die belangte Behörde - erübrigt sich somit. Die Rechtsposition der Beschwerdeführer wird durch diese rechtswirksame Erklärung nun insofern gestaltet, als die Einräumung eines dieser Erklärung entsprechenden Gehrechtes durch Bescheid ihre Rechte nicht verletzen kann.

Durch die Herstellung eines solchen Rechtszustandes wurde dem Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2003 Rechnung getragen, Rechte der Beschwerdeführer wurden dadurch nicht verletzt. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer steht daher in Übereinstimmung mit dem Gesetz.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich - hinsichtlich der mitbeteiligten Parteien im Rahmen des von ihnen geltend gemachten Begehrens - auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070140.X00

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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