TE Vwgh Beschluss 2004/12/16 2004/07/0176

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3D E03503000;
E3L E03503000;
E3L E15101000;
E6J;
L63001 Rinderzucht Tierzucht Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs4;
31990L0427 Equiden-RL;
31992D0353 Kriterien Zuchtorganisationen Equiden Art2 Abs2 lita;
31992D0354 Koordinierung Zuchtorganisationen Equiden;
61980CJ0158 Rewe Butterfahrten VORAB;
61988CJ0103 Fratelli Costanzo Spa VORAB;
61992CJ0091 Faccini Dori VORAB;
61992CJ0236 Comitato di coordinamento per la difesa della cava VORAB;
61992CJ0431 Kommission / Deutschland;
61997CJ0076 Tögel VORAB;
61997CJ0258 Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik VORAB;
61997CJ0435 World Wildlife Fund VORAB;
62002CJ0216 Österr Zuchtverband VORAB;
AVG §8;
EURallg;
TierzuchtG Bgld 1995 §9 Abs3;
TierzuchtG Bgld 1995 §9 Abs5;
TierzuchtG Bgld 1995 §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38a;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2001/07/0132 B 23. Mai 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62002CJ0216 11. November 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache des Österreichischen Zuchtverbandes für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen in B, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 30. April 2001, Zl. 4a-A-8881/16-2001, betreffend Anerkennung einer Zuchtorganisation (mitbeteiligte Partei: Österreichischer Shetlandponyzuchtverband, vertreten durch den Verbandspräsidenten I in R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 30. April 2001 wurde gemäß § 9 Abs. 1, 4 und 5 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 33/1995 (Bgld. TierzuchtG) der Österreichische Shetlandponyzuchtverband (die mitbeteiligte Partei) als Zuchtorganisation für die Zucht von Pferden der Rasse "Shetlandpony" nach Maßgabe des mit einem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Zuchtprogrammes befristet auf zehn Jahre ab Zustellung dieses Bescheides im Bundesland Burgenland anerkannt.

Die gegen diesen Bescheid von der beschwerdeführenden Partei erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde ist unzulässig.

§ 9 des Bgld. TierzuchtG regelt die Anerkennung der Zuchtorganisationen. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"§ 9. (1) Eine Zuchtorganisation ist von der Landesregierung anzuerkennen, wenn

1. das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern,

2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden ist,

3. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind,

4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen, daß

a) die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im Burgenland liegt;

b) die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet werden, daß ihre Identität festgestellt werden kann;

c) das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforderlichen Aufzeichnungen gemacht werden;

d) bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner Abstammung und seiner Leistungsmerkmale - einschließlich des äußeren Erscheinungsbildes - die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, auf Antrag in das Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt wird und eingetragen werden kann; dabei dürfen an die in das Burgenland verbrachten Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Tiere, die aus dem Burgenland stammen, und

5. bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrundlage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der die Voraussetzungen einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt, ein Recht auf Mitgliedschaft hat.

(2) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:

     ..............

     5. bei einer Züchtervereinigung:

     a) Nachweise über die Rechtsgrundlage, aus denen der

sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich ersichtlich ist,

     b) die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen für die

Eintragung in die Abteilungen des Zuchtbuches ersichtlich sind;

     ...........

     (3) Im Anerkennungsverfahren sind jene Züchtervereinigungen

zu hören, deren räumlicher und sachlicher Tätigkeitsbereich sich

ganz oder zum Teil mit dem in Abs. 2 Z 5 lit. a genannten deckt.

     (4) ..........

     (5) Bestehen bereits eine oder mehrere anerkannte

Zuchtorganisationen für eine bestimmte Rasse, so hat die

Landesregierung die Anerkennung einer neuen Zuchtorganisation zu

verweigern, wenn dadurch die Erhaltung der Rasse oder das

Zuchtprogramm einer bestehenden Organisation gefährdet werden.

     ........."

Die beschwerdeführende Partei ist nach dem Vorbringen in der Beschwerde eine anerkannte Züchtervereinigung.

§ 9 Abs. 3 Bgld. TierzuchtG räumt im Anerkennungsverfahren (bestehenden) Züchtervereinigungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Anhörungsrecht ein.

Aus dem bloßen Recht auf Anhörung folgt kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhalts in der Sache selbst und es wird der Anzuhörende nicht zur Partei des Verfahrens (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 218 f, unter E 149 und 150 wiedergegebene Rechtsprechung).

Die beschwerdeführende Partei vertritt den Standpunkt, Parteistellung sei ihr im Verfahren zur Anerkennung der mitbeteiligten Partei als Zuchtorganisation deswegen zugekommen, weil die belangte Behörde sie dem Verfahren zugezogen und als Partei behandelt habe.

Dieses Vorbringen ist unzutreffend.

Die Parteistellung ist nur aus den im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden Rechtsvorschriften abzuleiten. Für die rechtliche Stellung einer Person als Partei ist nicht entscheidend, ob diese in einem Verfahren als Partei behandelt worden ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 232, unter E 219 und 220 wiedergegebene Rechtsprechung).

Abgesehen davon wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde nicht als Partei behandelt, sondern es wurde ihr das im § 9 Abs. 3 Bgld. TierzuchtG verankerte Recht auf Anhörung eingeräumt.

In der Beschwerde wird auch die Auffassung vertreten, der beschwerdeführenden Partei komme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften ein durchsetzbares Recht darauf zu, dass überprüft werde, ob die Anerkennung der mitbeteiligten Partei die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer bestehenden Organisation gefährde und dass diese Anerkennung bejahendenfalls durch die Verwaltungsbehörde abgelehnt werde. Die beschwerdeführende Partei beruft sich dafür auf Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, 92/353/EWG, Amtsblatt Nr. L 192, vom 11. Juli 1992, S. 0063 - 0065. Diese Bestimmung lautet:

"Artikel 2

(1) Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sind gehalten, Organisationen oder Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder anlegen, amtlich zuzulassen bzw. anzuerkennen, sofern sie den Kriterien im Anhang genügen.

(2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem für eine gegebene Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen oder Vereinigungen amtlich zugelassen bzw. anerkannt sind, können die Anerkennung einer weiteren Organisation oder Vereinigung jedoch ablehnen,

a) wenn diese die Erhaltung der Rasse gefährdet oder das Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer bestehenden Organisation oder Vereinigung in Frage stellt, oder

b) wenn die dieser Rasse zugehörigen Equiden in einem bestimmten Abschnitt eines Zuchtbuchs eingeschrieben oder eingetragen werden können, das von einer Organisation oder Vereinigung geführt wird, die insbesondere hinsichtlich dieses Abschnitts die von der Organisation oder Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Punkt 3 Buchstabe b) des Anhangs aufgestellten Grundsätze einhält."

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Mai 2002, EU 2002/0002-9 (2001/07/0132) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1. Räumt Artikel 2 Abs. 2 lit. a der Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, 92/353/EWG, Amtsblatt Nr. L 192 vom 11. Juli 1992, S. 0063 - 0065, einer bestehenden Zuchtorganisation (Züchtervereinigung) ein Recht ein, dass die Anerkennung einer weiteren Zuchtorganisation (einer weiteren Züchtervereinigung) von der zuständigen Behörde abgelehnt wird, wenn die Anerkennung der weiteren Zuchtorganisation (Züchtervereinigung) die Erhaltung der Rasse gefährdet oder das Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer bestehenden Organisation oder Vereinigung in Frage stellt?

2. Steht Artikel 2 Abs. 2 lit. a der in Frage 1 genannten Kommissionsentscheidung der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, welche einer bestehenden Zuchtorganisation oder Züchtervereinigung

a) in einem Verfahren zur Anerkennung einer weiteren Zuchtorganisation (Züchtervereinigung) vor der zuständigen Behörde lediglich ein Anhörungsrecht zugesteht, aber keinen Anspruch darauf, dass die Anerkennung der weiteren Organisation (Vereinigung) wegen Gefährdung der Erhaltung der Rasse oder wegen Infragestellung des Funktionierens oder des Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramms einer bestehenden Organisation oder Vereinigung verweigert wird, und

b) der bestehenden Organisation oder Vereinigung nicht das Recht einräumt, die trotz negativer Stellungnahme erfolgte Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde beim Gericht (Verwaltungsgerichtshof) zu bekämpfen?"

Diese Fragen wurden mit Urteil des EuGH vom 11. November 2004, C-216/02, wie folgt beantwortet:

"1. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ist dahin auszulegen, dass, wenn einer oder mehrere der dort genannten Umstände vorliegen, die bereits für eine bestimmte Equidenrasse anerkannten oder zugelassenen Organisationen oder Verbände gegenüber den zuständigen Behörden keinen Anspruch auf Versagung der Anerkennung oder Zulassung einer neuen Vereinigung oder Organisation haben, die für dieselbe Rasse Zuchtbücher führt oder anlegt.

2. Das Gemeinschaftsrecht steht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die den bestehenden Vereinigungen oder Organisationen, die sich gegen die Anerkennung einer neuen Vereinigung oder Organisation ausgesprochen haben, keinen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden über die Anerkennung gewähren."

Der beschwerdeführenden Partei steht also weder nach nationalem Recht noch nach Gemeinschaftsrecht ein durchsetzbarer Anspruch auf eine bestimmte inhaltliche Entscheidung im Verfahren zur Anerkennung der mitbeteiligten Partei als Zuchtorganisation zu. Damit kann sie aber auch der angefochtene Bescheid in keinem Recht verletzen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem nach § 12 Abs. 4 leg. cit. gebildeten Senat zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 16. Dezember 2004

Gerichtsentscheidung

EuGH 61988CJ0103 Fratelli Costanzo Spa VORAB
EuGH 61997CJ0076 Tögel VORAB
EuGH 61997CJ0258 Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik VORAB
EuGH 61992CJ0091 Faccini Dori VORAB
EuGH 61980CJ0158 Rewe Butterfahrten VORAB
EuGH 61992CJ0236 Comitato di coordinamento per la difesa della
cava VORAB
EuGH 61997CJ0435 World Wildlife Fund VORAB
EuGH 62002CJ0216 Österr Zuchtverband VORAB

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinGemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070176.X00

Im RIS seit

12.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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