RS OGH 2004/9/1 13R207/04w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2004
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Norm

EO §87. GBG §94
  1. EO § 87 heute
  2. EO § 87 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 87 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 87 gültig von 01.01.1898 bis 29.02.2008

Rechtssatz

Eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung darf bei einem Veräußerungs- und Belastungsverbot, bei einer Gütergemeinschaft und bei einer fideikommissarischen Substitution grundsätzlich nicht bewilligt werden.

Die vom Eigentümer übernommene Verpflichtung, eine Liegenschaft einem Dritten zu übergeben oder zu hinterlassen, wird in ihren Wirkungen von der Rechtsprechung ähnlich wie eine fideikommissarische Substitution behandelt. Sie wirkt, wenn es sich bei den Verbotsberechtigten um einen Personenkreis im Sinne des § 364 c ABGB handelt, zumindest als Veräußerungsverbot gegenüber jedem Dritten.Die vom Eigentümer übernommene Verpflichtung, eine Liegenschaft einem Dritten zu übergeben oder zu hinterlassen, wird in ihren Wirkungen von der Rechtsprechung ähnlich wie eine fideikommissarische Substitution behandelt. Sie wirkt, wenn es sich bei den Verbotsberechtigten um einen Personenkreis im Sinne des Paragraph 364, c ABGB handelt, zumindest als Veräußerungsverbot gegenüber jedem Dritten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

fideikommissarische Substitution; zwangsweise Pfandrechtsbegründung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000044

Dokumentnummer

JJR_20040901_LG00309_01300R00207_04W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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