RS OGH 2004/9/9 21Cga203/03f

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Norm

ABGB §1151 IA

Rechtssatz

Abgrenzung Arbeitsvertrag - freier Dienstvertrag; Dem Arbeitsvertrag immanent ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, welche sich unter anderem durch Einbindung in das Ordnungsgefüge des Unternehmens, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle, sowie durch die persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, äußert. Der freie Dienstvertrag hingegen verpflichtet zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, der freie Dienstnehmer ist weitgehend weisungsfrei.

Zur Abgrenzung bedarf es nicht der Erfüllung aller Kriterien, vielmehr ist ein Überwiegen der genannten Merkmale im Sinne eines beweglichen Systems ausreichend. Ausschlaggebend ist auch nicht die Vertragsbezeichnung, sondern vielmehr die Handhabung des Vertragsverhältnisses. So schließt zum Beispiel die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis die persönliche Abhängigkeit nicht per se aus. In Grenzfällen ist zu Gunsten des abhängigen Arbeitsverhältnis zu entscheiden. (Hier: Expeditarbeiter in einem Zeitungsverlag). (Siehe auch: 8 ObA 86/03k)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00021:2004:RWA0000002

Dokumentnummer

JJR_20040909_LG00021_021CGA00203_03F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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